Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

(Zu 8 2 des 
Gesetzes.) 
(270) 
1) in den in § 17 erwähnten Versammlungen durch ihre Reden oder Anträge die dort 
bezeichneten Grenzen überschritten, oder als Ordner, Leiter oder Vorsteher dergleichen 
Ueberschreitungen nicht mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln zu verhindern 
gesucht haben. 
& 34. Die in den §§ 32 und 33 geordneten Strafen haben einzutreten, abgesehen von 
den etwa, in Folge criminalrechtlich zu ahndender Handlungen, von der Criminalbehörde zu 
erkennenden Strafen und noch neben denselben. 
§ 35. Allle diesem Gesetze entgegen stehenden gesetzlichen Bestimmungen, und namentlich 
das Gesetz vom 1 Aten November 1848, sind aufgehoben; jedoch bleiben die Bestimmungen 
des Art. 117 des Criminalgesetzbuchs und die Worte von Art. 9 3: „oder welche überhaupt 
von der Staatsregierung als ordnungswidrig untersagt sind" auch fernerhin außer Kraft. 
Unsere Ministerien des Innern, der Justiz und des Kriegs sind mit Ausführung dieses 
Gesetzes beauftragt. · 
Dresden, den 22sten November 1850. 
  
  
92) Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes vom 22sten November dieses Jahres, das Vereins- 
und Versammlungzsrecht betreffend; 
vom 23sten November 1850. 
Zu Ausführung des unterm 22sten November dieses Jahres erlassenen, das Vereins- und 
Versammlungsrecht betreffenden Gesetzes wird, mit Allerhöchster Genehmigung, Folgendes 
verordnet: 
& 1. Unter den in §2 und sonst im Gesetze erwähnten öffentlichen Angelegenheiten sind 
namentlich diejenigen zu verstehen, welche die Politik, Religion, Einrichtungen des Staats, der 
Kirche und Schule, das Gemeindewesen, Handel und Gewerbe, die Beförderung gewisser Richt- 
ungen des Volkslebens (z. B. Turnvereine) und andere ähnliche Gegenstände des öffentlichen 
Lebens betreffen.
	        
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