(Zu 8 2 des
Gesetzes.)
(270)
1) in den in § 17 erwähnten Versammlungen durch ihre Reden oder Anträge die dort
bezeichneten Grenzen überschritten, oder als Ordner, Leiter oder Vorsteher dergleichen
Ueberschreitungen nicht mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln zu verhindern
gesucht haben.
& 34. Die in den §§ 32 und 33 geordneten Strafen haben einzutreten, abgesehen von
den etwa, in Folge criminalrechtlich zu ahndender Handlungen, von der Criminalbehörde zu
erkennenden Strafen und noch neben denselben.
§ 35. Allle diesem Gesetze entgegen stehenden gesetzlichen Bestimmungen, und namentlich
das Gesetz vom 1 Aten November 1848, sind aufgehoben; jedoch bleiben die Bestimmungen
des Art. 117 des Criminalgesetzbuchs und die Worte von Art. 9 3: „oder welche überhaupt
von der Staatsregierung als ordnungswidrig untersagt sind" auch fernerhin außer Kraft.
Unsere Ministerien des Innern, der Justiz und des Kriegs sind mit Ausführung dieses
Gesetzes beauftragt. ·
Dresden, den 22sten November 1850.
92) Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes vom 22sten November dieses Jahres, das Vereins-
und Versammlungzsrecht betreffend;
vom 23sten November 1850.
Zu Ausführung des unterm 22sten November dieses Jahres erlassenen, das Vereins- und
Versammlungsrecht betreffenden Gesetzes wird, mit Allerhöchster Genehmigung, Folgendes
verordnet:
& 1. Unter den in §2 und sonst im Gesetze erwähnten öffentlichen Angelegenheiten sind
namentlich diejenigen zu verstehen, welche die Politik, Religion, Einrichtungen des Staats, der
Kirche und Schule, das Gemeindewesen, Handel und Gewerbe, die Beförderung gewisser Richt-
ungen des Volkslebens (z. B. Turnvereine) und andere ähnliche Gegenstände des öffentlichen
Lebens betreffen.