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Nächstdem ist unter der Polizeibehörde, so oft dieselbe im Gesetze genannt wird, jedesmal
diejenige Behörde gemeint, welche die Sicherheitspolizei am betreffenden Orte verwaltet, mit
alleiniger Ausnahme des in § 13 erwähnten Falles, in welchem die Genehmigung zu den
daselbst angegebenen Versammlungen, Auf= und Umzügen und Festlichkeiten stets bei derjenigen
Behörde, welcher die Straßenpolizei über die Räumlichkeiten, wo solche stattfinden sollen, zu-
steht, einzuholen ist.
&2. Als Beauftragte können die Polizeibehörden in die betreffenden Versammlungen
nicht blos ihre Mitglieder und verpflichteten Officianten, sondern auch andere geeignete Personen
senden. Die Letzteren sind jedoch, wenn sie nicht bereits als polizeiliche Beamte in Pflicht
stehen und zur Erstattung amtlicher Anzeigen berechtigt sind, zu diesem Behufe besonders in
Pflicht zu nehmen.
Die Beauftragten der Polizeibehörde haben sich, wenn sie nicht schon durch ihre Dienst-
kleidung hinlänglich erkennbar sind, durch eine von der Ortspolizeibehörde ausgefertigte schrift-
liche Anweisung zu legitimiren.
Dieselben haben die von ihnen über den Verlauf der Versammlung aufzunehmenden Pro-
tocolle entweder während der Versammlung, oder sofort nach deren Beendigung zu fertigen.
& 3. Wenn die in § 10 erwähnte Räumung durch die bewaffnete Macht nöthig wird,
so haben die Polizeibehörden dem § 12 des Gesetzes vom 2 2sten November 184 8 und be-
ziehendlich dem § 2 der Verordnung vom 7ten Mai 1849 nachzugehen.
& 4. Unter der in §19 erwähnten Ortspolizeibehörde ist jedesmal, auch wenn für
mehrere Ortschaften ein gemeinschaftlicher Verein gegründet worden ist, die Polizeibehörde des
Orts, wo der Verein seine Zusammenkünfte hält, zu verstehen.
Der im letzten Satze des § 19 enthaltenen Vorschrift sind die bereits bestehenden, die Er-
örterung öffentlicher Angelegenheiten bezweckenden Vereine blos insofern nachzukommen schuldig,
als sie die daselbst vorgeschriebene Anzeige nicht bereits in Gemäßheit von § 18 der Verordnung
vom 3ten Juni 1850 (Gesetz= und Verordnungsblatt von diesem Jahre, Seite 139) bei der
Ortspolizeibehörde bewirkt haben.
Uebrigens sind die Bestimmungen des § 19 in Anwendung zu bringen, es mag sich ein
Verein ausschließlich oder blos zum Theil mit öffentlichen Angelegenheiten beschäftigen.
5. Die in § 17 des Gesetzes, rücksichtlich gewisser Versammlungen, gemachten Aus-
nahmen von den Bestimmungen desselben sind auf Vereine (§ 19) nicht anzuwenden
(. jedoch § 26).
#6. Unter der in § 24 erwähnten Bildung von Zweigvereinen ist auch die organische
Gliederung der Vereine z. B. in Central-Bezirks= und Localvereine mit zu verstehen.
Vereinen, welche sich nach § 24 des Gesetzes mit andern Vereinen nicht in Verbindung
setzen dürfen, ist daher nicht gestattet, mit anderen in= oder ausländischen Vereinen Schriften
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Gu § 6)
(Zu § 10)
(Zu § 19)
(Zu § 23)
—*ilse