Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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August 1850 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1850, Seite 13, 91 und 204) 
bezeichneten ordentlichen und außerordentlichen Steuern und Abgaben; 
2) auf das Jahr 1851 
nach Maaßgabe der bestehenden gesetzlichen Vorschriften, 
a) an ordentlichen Steuern und Abgaben: 
aa) die Grundsteuer nach Neun Pfennigen von jeder Steuereinheit, 
bb) die Gewerbe= und Personalsteuer, 
cc) der Grenzzoll von ein-, aus= und durchgehenden Waaren, 
dd) der Elbzoll, 
ee) die Branntweinsteuer für inländischen Branntwein, 
fI) die Biermalzsteuer, 
28) die Weinsteuer für inländischen Wein, 
hh) die Tabaksteuer von inländischen Tabaksblättern, 
O1#) die Uebergangssteuer von vereinsländischem Fleischwerke, Wein, Most, Brannt- 
wein, Bier und Tabak, · 
kk) die Rübenzuckersteuer, 
Il) die Schlachtsteuer, 
mm) die Stempelsteuer; 
bh) an außerordentlichen Steuern und Abgaben: 
aa) ein Zuschlag zur Grundsteuer nach Drei Pfennigen von jeder Steuereinheit, 
bb) einer dergleichen zur Gewerbe= und Personalsteuer nach Höhe eines anderthalb- 
fachen Jahresbetrags, 
Cc) einer dergleichen zur Schlachtsteuer durch Erhöhung und Vervielfältigung mehrer 
Tarifsätze, sowie 
dd) einer dergleichen bei der Stempelsteuer. 
#& 2. Die Bestimmung der Termine für die Erhebung der ordentlichen und außerordent- 
lichen Gewerbe= und Personalsteuer, sowie die Feststellung der Vergütung für die Erhebung, 
Ablieferung und Berechnung der § 1 sub 2b. aa und bb gedachten außerordentlichen Steuern 
bleibt Unserm Finanzministerium überlassen. 
&3. Alle sonstige Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht ausdrücklich 
aufgehoben worden sind oder noch aufgehoben werden, haben vorschriftmäßig fortzubestehen. 
# 4. Die zu Verwendung für außerordentliche Staatszwecke ausgesetzte Verwilligung 
ist aus den verfügbaren Verwaltungsüberschüssen und den, der dießfallsigen Verabschiedung,
	        
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