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August 1850 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1850, Seite 13, 91 und 204)
bezeichneten ordentlichen und außerordentlichen Steuern und Abgaben;
2) auf das Jahr 1851
nach Maaßgabe der bestehenden gesetzlichen Vorschriften,
a) an ordentlichen Steuern und Abgaben:
aa) die Grundsteuer nach Neun Pfennigen von jeder Steuereinheit,
bb) die Gewerbe= und Personalsteuer,
cc) der Grenzzoll von ein-, aus= und durchgehenden Waaren,
dd) der Elbzoll,
ee) die Branntweinsteuer für inländischen Branntwein,
fI) die Biermalzsteuer,
28) die Weinsteuer für inländischen Wein,
hh) die Tabaksteuer von inländischen Tabaksblättern,
O1#) die Uebergangssteuer von vereinsländischem Fleischwerke, Wein, Most, Brannt-
wein, Bier und Tabak, ·
kk) die Rübenzuckersteuer,
Il) die Schlachtsteuer,
mm) die Stempelsteuer;
bh) an außerordentlichen Steuern und Abgaben:
aa) ein Zuschlag zur Grundsteuer nach Drei Pfennigen von jeder Steuereinheit,
bb) einer dergleichen zur Gewerbe= und Personalsteuer nach Höhe eines anderthalb-
fachen Jahresbetrags,
Cc) einer dergleichen zur Schlachtsteuer durch Erhöhung und Vervielfältigung mehrer
Tarifsätze, sowie
dd) einer dergleichen bei der Stempelsteuer.
#& 2. Die Bestimmung der Termine für die Erhebung der ordentlichen und außerordent-
lichen Gewerbe= und Personalsteuer, sowie die Feststellung der Vergütung für die Erhebung,
Ablieferung und Berechnung der § 1 sub 2b. aa und bb gedachten außerordentlichen Steuern
bleibt Unserm Finanzministerium überlassen.
&3. Alle sonstige Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht ausdrücklich
aufgehoben worden sind oder noch aufgehoben werden, haben vorschriftmäßig fortzubestehen.
# 4. Die zu Verwendung für außerordentliche Staatszwecke ausgesetzte Verwilligung
ist aus den verfügbaren Verwaltungsüberschüssen und den, der dießfallsigen Verabschiedung,