Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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mit den Kammern Unsers Königreichs entsprechend, soweit nöthig, durch besondere Creditmaaß= 
regeln zu verstärkenden Cassenbeständen zu übertragen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium be- 
auftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 13ten December 1850. 
Friedrich August. 
Johann Heinrich August Behr. 
M 94) Verordnung, 
die Ausführung des Finanzgesetzes vom 13ten December 1850 für das 
Jahr 1851 betreffend; 
vom 14ten December 1850. 
  
  
  
Zu Ausführung des Finanzgesetzes vom gestrigen Tage wird, so viel die auf das Jahr 1851 
abzuführenden, ordentlichen und außerordentlichen Grund-, ingleichen Gewerbe= und Personal- 
steuern betrifft, hierdurch Folgendes verordnet: 
& 1. An Grundsteuern sind zu erheben und zu berechnen: 
Drei Pfennige von jeder Steuereinheit in jedem der vier Termine den üsten Februar, 
1sten Mai, 1sten August und lsten November des Jahres 1851, und zwar: 
3 Pfennige ordentliche Steuer den Asten Februar, 
2 Pfennige dergleichen und 1 Pfennig außerordentlicher Zuschlag in jedem der 
drei übrigen Termine gedachten Jahres. 
&2. Von der ordentlichen und außerordentlichen Gewerbe= und Personalsteuer an über- 
haupt fünf halben Jahresbeträgen werden fällig: 
ein voller Jahresbetrag einschließlich eines halben Jahresbetrags als Zuschlag, 
den 15ten April 1851 
ein halber Jahresbetrag als Zuschlag 
den 15ten Juli 1851, und 
ein voller Jahresbetrag, einschließlich eines halben Jahresbetrags als Zuschlag, 
den 15ten October 1851;
	        
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