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Gesch--und Verordnungs
s
ür das Königreich Sachsen,
2764 Stück vom Jahre 1850.
.& 95) Bekanntmachung,
den zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Herzogthume Sachsen-Altenburg
wegen Regelung der Verhältnisse der Zubehörungen von Lehn= oder Allodialgütern
im gegentheiligen Staatsgebiete unterm 30sten October 1850 abgeschlossenen
Separatvertrag betreffend;
vom öten December 1850.
Nachdem, in Verfolg der zu Erledigung und Ausgleichung der Grenz= und Hoheitsirrungen
und zu Erlangung thunlichster Territorialpurification zwischen dem Königreiche Sachsen und
dem Herzogthume Sachsen-Altenburg eingeleiteten Verhandlungen, durch die beiderseits dazu
ernannten und bevollmächtigten Commissare wegen Regelung der Verhältnisse der Zubehörun-
gen von Lehn= oder Allodtalgütern im gegentheiligen Staatsgebiete an Grundstücken und an
Gerechtsamen, wie Gerichten, Patronatrecht, Triften, Lehnen, Zinsen u. s. w., und zu Be-
seitigung der damit in Verbindung stehenden Zweifel, unterm 30 sten October dieses Jahres der
anliegende Separatvertrag, wodurch zugleich die durch die Verordnung der vormaligen Landes-
regierung vom 2 9sten März 1827 (Gesetzsammlung vom Jahre 1827, Seite 83) publicirte
Uebereinkunft mit der Herzoglich Sächsischen Landesregierung zu Altenburg von letztgedachtem
Tage, wegen der an den gemeinschaftlichen Grenzen der beiderseitigen Gebiete, im fremden Ter-
ritorium stattfindenden Lehns= und Jurisdictionsverhältnisse, sich erledigt, abgeschlossen
worden ist, derselbe auch besage Ratificationsurkunde vom 2 1sten November dieses Jahres die
Genehmigung Sr. Majestät des Königs erhalten hat, und diese Urkunde gegen die von Sr.
Hoheit dem Herzoge von Sachsen-Altenburg ertheilte Ratification am 3ten des laufenden Mo-
nats ausgewechselt worden ist; so wird Allerhöchster Entschließung gemäß dieser Separatver-
trag zur Nachricht und Nachachtung hierdurch bekannt gemacht.
Dresden, am öten December 1850.
Die Ministerien der Justiz, des Cultus und öffentlichen
Unterrichts und des Innern.
D. Zschinsky. von Beust. von Friesen.
Eppendorf.
1850. 54