Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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stimmungen, als Zubehörungen jener Güter und nicht als besondere Besitzungen (selbstständige 
Complexe von Realtechten) zu betrachten und zu behandeln. 
& 3.Processe über die § 2 erwähnten Gerechtsame, sind nur bei den Gerichten des Ge- 
biets der Pflichtigen zu führen, auch diesfallsige Hülfsvollstreckungen nur von diesen Gerichten 
zu bewirken. 
& 4. Bei der Suhbhastation eines Guts, wozu derartige Gerechtsame gehören, wird auf 
Antrag der Subhastationsbehörde die etwa nöthige Taration von den § 3 erwähnten Gerich- 
ten besorgt. 
&5. Die Bestimmung in § 2 ist nicht zu erstrecken auf selbstständige, d. h. nicht zu 
einem Gute gehörige Rechte, welche von Corporationen oder sonstigen Berechtigten des einen 
Staats in dem andern ausgeübt werden. 
Diese Gerechtsame sind vielmehr in jeder rechtlichen Beziehung als dem Staate, in dessen 
Gebiete sie ausgeübt werden, untergeben anzusehen und zu behandeln. 
#6. Patrimonialgerichtsbarkeit und Patronatrechte, welche einem Lehn= oder Allodial- 
gute des einen Staats in dem Gebiete des andern zustehen, sind in jeder Hinsicht nach den Ge- 
setzen und Einrichtungen des Staats zu beurtheilen und zu behandeln, in welchem sie aus- 
geübt werden. 
§# 7. Die Patrimonialgerichtsbarkeit dieser Art ist daher von einem besondern, in dem 
Staatsgebiete, welchem die Gerichtsuntergebenen angehören, wesentlich wohnhaften Justitiar 
und an einer in demselben Gebiete befindlichen Gerichtsstelle auszuüben. 
Diese Bestimmung ist nach Verfluß eines Jahres nach Bekanntmachung des gegenwärtigen 
Vertrags zur Ausführung zu bringen, insofern sich dieselbe nicht inzwischen durch die sowohl 
im Königreiche Sachsen als im Herzogthume Sachsen-Altenburg beschlossene Aufhebung ver 
Patrimonialgerichtsbarkeit erledigt haben sollte. 
§8. Wenn Patrimonialjurisdiction und Patrimonial-Patronatrechte dieser Art durch 
freiwillige Aufgebung, in Folge gesetzlicher Bestimmungen oder auf andere Weise, z. B. durch 
Lehnsapertur aus dem Privatbesitze ausscheiden, so fallen sie dem Staate anheim, in dessen 
Gebiete sie ausgeübt werden. 
Urkundlich ist vorstehende Vereinigung in gegenwärtiger Form in doppelten gleichlauten- 
den Reinschriften ausgefertiget und von den beiderseitigen Bevollmächtigten eigenhändig unter- 
schrieben und besiegelt worden. 
So geschehen zu Leipzig und Altenburg am 30sten October 1850. 
Eduard von Broizem. Christian Friedrich Hase. 
o Gustav Traugott von Mangoldt. 
54“7
	        
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