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K 96) Bekanntmachung,
den zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Herzogthume Sachsen-Altenburg
wegen der gemischten Parochial= und Schulverhältnisse unterm 30sten October 1850
abgeschlossenen Receß betreffend;
vom öten December 1850.
D. zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Herzogthume Sachsen-Altenburg Be-
hufs der Regulirung der kirchlichen und Schulverhältnisse derjenigen Parochien, zu welchen
Königlich Sächsische und Herzoglich Altenburgische Unterthanen gehören, der angefügte
Separatreceß unterm 30sten October dieses Jahres zum Abschlusse gekommen, solcher auch
— zufolge Ratificationsurkunde vom 21sten November dieses Jahres von Sr. Majestät dem
Könige genehmigt worden, und die Austauschung dieser Urkunde gegen die von Sr. Hoheit
dem Herzoge von Sachsen-Altenburg ausgestellte Ratification am Zten des laufenden Monats
erfolgt ist; so wird, Allerhöchstem Befehle gemäß, der gedachte Receß zur Nachricht und
Nachachtung mit dem Bemerken andurch bekannt gemacht, daß gemäß der Bestimmung im
§#27 dieses Recesses als der Zeitpunkt, von welchem an der letztere in Wirksamkeit treten soll,
der erste Januar 1851
vereinbart worden ist.
Dresden, am 5ten December 1850.
Die Ministerien des Cultus und öffentlichen Unterrichts
und des Innern.
von Beust. von Friesen.
Eppendorf.
Receß
über die kirchlichen und Schulverhältnisse derjenigen Parochien, zu welchen
Königlich Sächsische und Herzoglich Altenburgische Unterthanen gehören.
Da die zeitherige Behandlung der kirchlichen und Schulverhältnisse in den gemischten Grenz-
parochien des Königreichs Sachsen und des Herzogthums Sachsen-Altenburg mit der in bei-
den Staaten immittelst fortgeschrittenen Gesetzgebung in den Angelegenheiten der Kirche und
Schule nicht länger vereinbar erschien, so ist zur Regulirung dieser Verhältnisse durch die von
den beiderseitigen hohen Staatsregierungen dazu beauftragten Commissarien und zwar:
Königlich Sächsischer Seits von dem Kreisdirector Eduard von Broizem und
dem Regierungsrathe Gustav Traugott von Mangoldt zu Leipzig, Herzoglich