Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

(280 ) 
K 96) Bekanntmachung, 
den zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Herzogthume Sachsen-Altenburg 
wegen der gemischten Parochial= und Schulverhältnisse unterm 30sten October 1850 
abgeschlossenen Receß betreffend; 
vom öten December 1850. 
D. zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Herzogthume Sachsen-Altenburg Be- 
hufs der Regulirung der kirchlichen und Schulverhältnisse derjenigen Parochien, zu welchen 
Königlich Sächsische und Herzoglich Altenburgische Unterthanen gehören, der angefügte 
Separatreceß unterm 30sten October dieses Jahres zum Abschlusse gekommen, solcher auch 
— zufolge Ratificationsurkunde vom 21sten November dieses Jahres von Sr. Majestät dem 
Könige genehmigt worden, und die Austauschung dieser Urkunde gegen die von Sr. Hoheit 
dem Herzoge von Sachsen-Altenburg ausgestellte Ratification am Zten des laufenden Monats 
erfolgt ist; so wird, Allerhöchstem Befehle gemäß, der gedachte Receß zur Nachricht und 
Nachachtung mit dem Bemerken andurch bekannt gemacht, daß gemäß der Bestimmung im 
§#27 dieses Recesses als der Zeitpunkt, von welchem an der letztere in Wirksamkeit treten soll, 
der erste Januar 1851 
vereinbart worden ist. 
Dresden, am 5ten December 1850. 
Die Ministerien des Cultus und öffentlichen Unterrichts 
und des Innern. 
von Beust. von Friesen. 
Eppendorf. 
Receß 
über die kirchlichen und Schulverhältnisse derjenigen Parochien, zu welchen 
Königlich Sächsische und Herzoglich Altenburgische Unterthanen gehören. 
Da die zeitherige Behandlung der kirchlichen und Schulverhältnisse in den gemischten Grenz- 
parochien des Königreichs Sachsen und des Herzogthums Sachsen-Altenburg mit der in bei- 
den Staaten immittelst fortgeschrittenen Gesetzgebung in den Angelegenheiten der Kirche und 
Schule nicht länger vereinbar erschien, so ist zur Regulirung dieser Verhältnisse durch die von 
den beiderseitigen hohen Staatsregierungen dazu beauftragten Commissarien und zwar: 
Königlich Sächsischer Seits von dem Kreisdirector Eduard von Broizem und 
dem Regierungsrathe Gustav Traugott von Mangoldt zu Leipzig, Herzoglich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.