Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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einer andern Zeit stattfinden, von dem in ihrem Vaterlande bestehenden Verbote, an diesen 
Tagen gewöhnliche Geschäfte zu betreiben, entbunden. 
§5. Die Beschlüsse, welche eine gemischte Kirchen= und Schulgemeinde über die Moda- 
lität der Aufbringung der kirchlichen und Schulbedürfnisse, sowie über die Normirung des 
Beitragsfußes faßt, sind nach der Verfassung und den Gesetzen des Staats zu beurtheilen und 
von der competenten Behörde des Staats zu genehmigen, in welchem vie Kirche oder Schule liegt. 
Die auf diese Weise gültig gefaßten Beschlüsse sind auch für die ausländischen Eingepfarr- 
ten und Eingeschulten verbindlich. 
Doch stehen ihnen, wenn sie sich beschwert glauben, alle nach den Gesetzen des Staats, 
in welchem Kirche oder Schule liegt, zulässigen Rechtsmittel, sowie das Recht der Beschwerde- 
führung bei der competenten Behörde dieses Staats zu. Die in derartigen Differenzen von 
der hiernach competenten Behörde gegen ausländische Eingepfarrte oder Eingeschulte gefällten 
Entscheidungen sind von der persönlichen Obrigkeit derselben, welche, ohne daß ihr eine Cog- 
nition in der Sache zusteht, der diesfallsigen Requisition der betreffenden ausländischen Be- 
hörde sofort zu entsprechen hat, zu vollstrecken. 
# 6. Die Normen, nach welchen das substantielle und acceidentielle Einkommen des 
Pfarrers und Schullehrers bestimmt wird, sind auch für die ausländischen Eingepfarrten und 
Eingeschulten verbindlich. Sie haben insbesondere dasselbe Schulgeld, dieselben Gebühren 
für Taufen, Aufgebote, Trauungen, Beerdigungen und kirchliche Zeugnisse an Pfarrer und 
Schullehrer wie die übrigen Parochianen zu geben. 
§ 7. Wird in einer der fraglichen Parochien zur Unterstützung des Kirchenärars bei dem 
Uebergange von Immobilien an neue Eigenthümer von diesen nach Verhältniß des Kaufwerths 
oder des sonst festgestellten Werths eine gewisse Abgabe, wie im Königreiche Sachsen der in 
2 Ngr. 5 Pf. von je 100 Thalern bestehende sogenannte „Gottespfennig“, entrichtet; so haben 
diese Abgabe auch die ausländischen Eingepfarrten zu entrichten. Die Eintreibung dieser Ab- 
gabe von den eingepfarrten Ausländern ist zwar zunächst Sache der Kirchenväter. Es haben 
jedoch die betreffenden Gerichtsbehörden im Falle der Säumniß oder Weigerung Seiten der 
Verpflichteten auf diesfallsige Requisition der Kircheninspection, der sie ohne weitere Cognition 
in der Sache Folge zu leisten haben, sich der gerichtlichen Beitreibung der fälligen Abgabe zu 
unterziehen, außerdem aber auch jede Auskunft, die erforderlich erscheint, um die Höhe der 
fraglichen Leistung sicher bestimmen zu köhnen, der competenten Kircheninspection auf deren 
Anfrage zu ertheilen. 
§#8. Dagegen haben die Pfarrer, welche die Seelsorge über ausländische Eingepfarrte 
mit ausüben, in allen die Person dieser Letztern ausschließlich betreffenden Angelegenheiten, sich 
nach den Gesetzen und der Verfassung des Staats, dessen Unterthanen die Eingepfarrten sind, 
zu richten, die Befehle und Anordnungen der betreffenden ausländischen Behörden zu voll- 
ziehen und Anzeigen an dieselben zu erstatten.
	        
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