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MÆ9) Gesetz,
eine veränderte Bestimmung über den Beweis der Lehngeldverbindlichkeit betreffend;
vom 25sten Januar 1850.
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
haben Uns bewogen gesehen, unter Zustimmung der Kammern eine gesetzliche Bestimmung
über den Beweis der Lehngeldverbindlichkeit einer Abänderung zu unterwerfen und deshalb
zu verordnen, wie folgt:
&1. Das Generale wegen des Sterbelehns und dessen Beweises vom 3ten November
1751 wird, soviel die darin enthaltene Bestimmung betrifft, daß der gegen Einzelne geführte
Beweis der Erwerbung eines Lehngeldbefugnisses durch Verjährung gegen alle Einwohner
des Orts eine nur durch den Nachweis einer besondern Befreiung zu entkräftende Vermuthung
bewirken soll, hierdurch aufgehoben und soll fortan bei richterlichen Entscheidungen in Strei-
tigkeiten über Lehngelobefugnisse nicht weiter als Entscheidungsquelle gebraucht werden.
# 2. Ausgenommen hiervon sind diejenigen rechtshängigen Sachen, in denen vor Be-
kanntmachung des gegenwärtigen Gesetzes auf Beweis eines behaupteten Lehngeldbefugnisses
bereits rechtskräftig erkannt ist.
§ 3. Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist das Justizministerium beauftragt.
Urkundlich mit Unserem Königlichen Insiegel besiegelt und gegeben zu Dresden, am
25 sten Januar 1850.
Friedrich August. -
- sv Dr. Ferdinand Zschinsky.
10) Verordnung,
die Steuer von inländischem Rübenzucker und die Eingangszölle von vereins-
ausländischem Zucker und Syrop betreffend;
vom 24sten Januar 1850.
W##, Friedrich August, von GOT T# Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
verordnen, in Folge der deshalb stattgefundenen Vereinbarung von Seiten der Zollvereins-=
staaten und unter Zustimmung der Kammern, hierdurch Folgendes: