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#J1. Die Verordnung vom 7ten Juli 1848 (Seite 144 des Gesetz= und Verord-
nungsblattes), durch welche im § 2 auf die Zeit vom isten September 1848 bis dahin
1850 der Steuersatz für inländischen, aus Rüben erzeugten Rohzucker von einem auf zwei
Thaler für den Zollcentner festgesetzt worden ist, wird insoweit hiermit aufgehoben, und dem
nach der Steuersatz von Einem Thaler vom Centner Rübenzucker für die gedachte Zeitperiode
beibehalten, auch ist in dessen Folge die etwa bereits erhobene höhere Steuer zu restituiren.
§ 2. Dagegen bewendet es bei der in 6 1 jener Verordnung enthaltenen Bestimmung
wegen unveränderter Fortdauer der Eingangsvollsätze für vereinsausländischen Zucker und
Syrop. v
Hiernach haben sich Unsere Zoll= und Steuerbehörden und Beamte, ingleichen die Ab-
gabepflichtigen zu achten.
Urkundlich ist diese Verordnung von Uns eigenhändig vollzogen und mit Unserm König-
lichen Siegel bedruckt worden.
Gegeben zu Dresden, am 24fsten Januar 1850.
Friedrich August.
Johann Heinrich August Behr.
II) Gesetz,
die Erbebung erhöhter und außerordentlicher Grund= und Gewerbe= und
Personalsteuern auf das Jahr 1849 betreffend;
vom Isten Februar 1850.
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen rc. c. ꝛc.
verordnen mit Zustimmung der Kammern des Königreichs, wie folgt:
# 1. Zu Deckung der erhöhten Staatsbedürfnisse sind auf das Jahr 1849
a) an Grundsteuern
Ein Pfennig erhöhte ordentliche Grundsteuer und
Ein Pfennig außerordentlicher Grundsteuerzuschlag,
folglich überhaupt Zwei Pfennige von jeder nach Maaßgabe des Gesetzes vom hten Septem-
ber 1843 am 4ten Termine des Jahres 184 9 steuerbar gewesenen Steuereinheit,