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8 3. Die uber Ausübung dieser Rechte abgeschlossenen Pacht= und andere Verträge
treten außer Wirksamkeit.
& 4. Diejenigen, welche vermöge der §& 1 gedachten Bannrechte bisher gewissen Be-
schränkungen unterworfen waren, haben den Berechtigten für deren Wegfall eine Entschädig-
ung nicht zu leisten.
5. Befugnisse der durch dieses Gesetz aufgehobenen Arten können künftig nie wieder
erworben werden.
6. Ausgenommen von den Vorschriften dieses Gesetzes sind die nach dem Gesetze
vom 27 sten März 1838 noch bestehenden, sowie die mit verschiedenen Cavillereien verbunde-
nen Bannrechte.
Wegen Aufhebung dieser letzteren wird in einem besondern Gesetze Bestimmung ge-
troffen.
& 7.Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist das Ministerium des Innern beauftragt.
Urkundlich mit Unserm Königlichen Insiegel besiegelt und gegeben zu Dresden, am
1 9ten Februar 1850.
Friedrich August.
Richard Freiherr von Friesen.
. 15) Bekanntmachung,
die Verlegung der Feier des Mariä-Verkündigungsfestes im Jahre 1850
auf den Sonntag Palmarum betreffend;
vom 19ten Februar 1850.
D. das Fest der Verkündigung Mariä (25. März) in gegenwärtigem Jahre auf den Mon-
tag in der Charwoche fällt, so ist zu Verminderung der in dieser Zeit zusammentreffenden
Feiertage mit Zustimmung der in Evangelicis beauftragten Staatsminister beschlossen wor-
den, daß gedachtes Fest, wie in frühern ahnlichen Fällen, auch in gegenwärtigem Jahre
am Palmsonntage mit gefeiert und am vorhergehenden Sonntage allenthalben von den Kan-
zeln abgekündigt werden soll.