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Gesch-und Verordnungsblalk
für das Königreich Sachsen,
Stes Stück vom Jahre 1850.
16) Gesetz,
einige Abänderungen der Armenordnung vom 22sten October 1840 betreffend;
vom hten März 1850.
W#, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Küu
von Sachsen rc. 2c. cc.
verordnen mit Zustimmung der Kammern des Königreichs, zu Abänderung einiger Bestimmun-
gen der Armenordnung vom 222sten October 1840, wie folgt:
I. Da die in § 119 und in § 128 als Strafe des Bettelns bestimmte körperliche Züch-
tigung in Gemäßheit des Artikels 3 § 9 der Grundrechte in Wegfall zu bringen ist, so gelten
forthin diese Paragraphen in folgender Fassung:
119.
Die Strafen des Bettelns und des Bettelngehens sind:
1) Gefängniß bei Wasser und Brod bis zu drei Tagen,
2) Zwangsarbeit bis zu acht Tagen, wo sie ausführbar ist, oder, wo dieß nicht der Fall,
Gefängniß bei Wasser und Brod bis zu vierzehn Tagen, jedoch unter Beobachtung der hier
einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen über Ausführung dieser Strafe,
3) Dieselben, unter 2 festgesetzten Strafen in erhöhter Maaße, und zwar Zwangsarbeit
bis zu vierzehn Tagen, oder Gefängniß bei Wasser und Brod bis zu vier Wochen, übrigens
unter denselben, vorstehend erwähnten Bestimmungen,
4) Einlieferung in die Correctionshäuser auf bestimmte oder auch, nach Befinden, auf
unbestimmte Zeit.
8128.
Das Bettelnschicken unerwachsener Kinder unter 14 Jahren, wenn es durch Geheiß oder
Zwang geschieht, ist nicht an den Kindern, sondern an den Aeltern oder den sonstigen Ange-
hörigen, welche sie bei sich haben, eben so, als wären sie selbst betteln gegangen, zu bestrafen.
1850. 7