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Geschieht es nur durch wissentliche Zulassung und Annahme der erbettelten Gaben, so sind
die Kinder selbst das erste Mal zu vermahnen, oder mit einer, im Wiederholungsfalle zu
steigernden Schulstrafe zu belegen, auch wenn sie schulfähig und schulbedürftig, gleichwohl
ohne Unterricht gelassen, deren Unterbringung in einer Schule zu veranstalten. Die Aeltern
und Angehörigen sind solchenfalls nicht minder in demselben Verhältnisse, als ob sie selbft
gebettelt hätten, zu bestrafen. Kinder über 14 Jahre sind als Erwachsene zu behandeln.
II. Der Paragraph 123 kommt ganz in Wegfall; dagegen bleiben, auch nach Abänder-
ung des § 119, die Bezugnahmen auf diesen Paragraphen in den §§ 111, 124, 126 und
127 der Armenordnung in Gültigkeit.
Unser Ministerium des Innern ist mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Dresden, am oten März 1850.
Friedrich August.
Richard Freiherr von Friesen.
* 17) Decret
wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse zu Hartha;
vom 1lt3en März 1850.
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen ꝛc. ꝛe. ꝛt.
fügen hiermit zu wissen, daß Wir auf den Vortrag Unserer Ministerien der Juftiz und des
Innern die von dem Stadtrathe und den Stadtverordneten zu Hartha beschlossene Errichtung
einer für die minder bemittelten Einwohner der Stadt und der in der Umgebung von Hartha
gelegenen sonstigen Ortschaften bestimmten, von der Stadtgemeinde zu vertretenden Sparcassen-
anstalt genehmigt, auch der Uns vorgelegten Sparcassenordnung einschließlich der in den §§ 12,
13, 21, 22 enthaltenen Rechtsvergünstigungen die nachgesuchte Bestätigung mit der Wirkung
ertheilt haben, daß dem Inhalte in allen Punkten auf das Genaueste nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Deeret