( 23)
ausgefertigt und von Uns unter Beidrückung Unseres Königlichen Siegels eigenhändig voll-
zogen worden.
Dresden, am 1 #ten März 1850.
Friedrich August.
· Dr. Ferdinand Zschinsky.
Richard Freiherr von Friesen.
Sparcassenordnung für die Stadt Hartha.
20. 206.
*12. Auszahlungen erfolgen mit Ausnahme des § 13 gedachten Falles unweigerlich
an den Ueberbringer des Einlage= und Quittungsbuchs.
Durch die darin erfolgte Abschreibung der Zinsen oder theilweise Capitalzahlung, sowie
bei Rückzahlung des ganzen Capitals durch die Rückgabe des Buchs wird die Casse von allen
weiteren Ansprüchen befreit, wie sie denn überhaupt nur für den in dem Buche nach Vor-
schrift § 6 und 10 eingezeichneten Betrag verantwortlich ist.
Jeder Einleger hat daher das ihm ausgehändigte Einlage= und Quittungsbuch auf das
Sorgfältigste aufzubewahren, und sich den ihm durch dessen Verlust oder Mißbrauch durch
einen Andern entstehenden Nachtheil selbst beizumessen. "
Bei gänzlicher Rückzahlung des Capitals, womit zugleich die Zinsberichtigung verbunden
wird, wird das Einlage= und Ouittungsbuch bei der Casse zurückbehalten und in demselben,
daß solches geschehen, mit Beisetzung des Datums angemerkt.
13. Sollte einem Einleger sein Einlage= und Quittungsbuch abhanden kommen, so
hat er dieß, nachdem er den Verlust bemerkt, an einem und wo möglich am nächsten Erpe-
ditionstage während der bestimmten Expeditionsstunden dem Gassirer anzuzeigen, welcher die
Deputation davon in Kenntniß setzt.
Diese wird sodann, insofern nicht etwa inzwischen die Zurückzahlung erfolgt ist, gegen
Erlegung der dadurch erwachsenen Kosten den Verlust unter Bemerkung der Nummer des
Buchs und des Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, in der Leipziger Zeitung und im
Rochlitzer Wochenblatte, sowie im Waldheimer Anzeiger bekannt machen und dabei den
unbekannten etwaigen Inhaber des Buchs auffordern, wenn er Ansprüche auf dieses zu haben
glaubt, sich damit bei deren Verluste binnen drei Monaten bei dem Cassirer zu melden, auch
während dieser Frist Capital und Zinsen nicht auszahlen lassen. 6
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen andern, als den, welcher den Verlust
angezeigt hat, producirt, so wird die Sache zur Erörterung und Entscheidung an das Gericht
7*
Auszahlungen.
Verfahren bei
verloren gegan—
genen Einlage-
u. Quittungs-
büchern.