Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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ausgefertigt und von Uns unter Beidrückung Unseres Königlichen Siegels eigenhändig voll- 
zogen worden. 
Dresden, am 1 #ten März 1850. 
Friedrich August. 
· Dr. Ferdinand Zschinsky. 
Richard Freiherr von Friesen. 
  
Sparcassenordnung für die Stadt Hartha. 
20. 206. 
*12. Auszahlungen erfolgen mit Ausnahme des § 13 gedachten Falles unweigerlich 
an den Ueberbringer des Einlage= und Quittungsbuchs. 
Durch die darin erfolgte Abschreibung der Zinsen oder theilweise Capitalzahlung, sowie 
bei Rückzahlung des ganzen Capitals durch die Rückgabe des Buchs wird die Casse von allen 
weiteren Ansprüchen befreit, wie sie denn überhaupt nur für den in dem Buche nach Vor- 
schrift § 6 und 10 eingezeichneten Betrag verantwortlich ist. 
Jeder Einleger hat daher das ihm ausgehändigte Einlage= und Quittungsbuch auf das 
Sorgfältigste aufzubewahren, und sich den ihm durch dessen Verlust oder Mißbrauch durch 
einen Andern entstehenden Nachtheil selbst beizumessen. " 
Bei gänzlicher Rückzahlung des Capitals, womit zugleich die Zinsberichtigung verbunden 
wird, wird das Einlage= und Ouittungsbuch bei der Casse zurückbehalten und in demselben, 
daß solches geschehen, mit Beisetzung des Datums angemerkt. 
13. Sollte einem Einleger sein Einlage= und Quittungsbuch abhanden kommen, so 
hat er dieß, nachdem er den Verlust bemerkt, an einem und wo möglich am nächsten Erpe- 
ditionstage während der bestimmten Expeditionsstunden dem Gassirer anzuzeigen, welcher die 
Deputation davon in Kenntniß setzt. 
Diese wird sodann, insofern nicht etwa inzwischen die Zurückzahlung erfolgt ist, gegen 
Erlegung der dadurch erwachsenen Kosten den Verlust unter Bemerkung der Nummer des 
Buchs und des Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, in der Leipziger Zeitung und im 
Rochlitzer Wochenblatte, sowie im Waldheimer Anzeiger bekannt machen und dabei den 
unbekannten etwaigen Inhaber des Buchs auffordern, wenn er Ansprüche auf dieses zu haben 
glaubt, sich damit bei deren Verluste binnen drei Monaten bei dem Cassirer zu melden, auch 
während dieser Frist Capital und Zinsen nicht auszahlen lassen. 6 
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen andern, als den, welcher den Verlust 
angezeigt hat, producirt, so wird die Sache zur Erörterung und Entscheidung an das Gericht 
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Auszahlungen. 
Verfahren bei 
verloren gegan— 
genen Einlage- 
u. Quittungs- 
büchern.
	        
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