Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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des gegenwärtigen Gesetzes) leben, entrichten, und zwar an ihrem wesentlichen Wohnorte im 
Inlande, blos die Hälfte der für den Betrag ihres vollen anher bezogenen Einkommens nach 
dem Tarif L)/. sich ergebenden Personalsteuer. 
Eine weitere Rücksichtnahme z. B. darauf, daß das Einkommen bereits im Auslande 
besteuert sei, findet nicht Statt. 
99. 
Statt § 17 des Gesetzes vom 24 sten December 1845. 
1) Ausländer, welche in Sachsen sich ansässig gemacht, over einen steuerpflichtigen Er- 
werbszweig ergriffen haben, werden, soweit nicht hierüber im gegenwärtigen oder im Ge- 
setze vom 2 4sten December 1845 specielle Bestimmungen getroffen worden sind, hinsichtlich 
ihrer Beitragspflicht den Inländern gleich geachtet; die Ermäßigung § 8 des gegenwärtigen 
Gesetzes findet solchen Falls nicht Statt. 
2) Im Auslande wohnende Besitzer inländischer Grundstücke haben das an letztern haf- 
tende, von der Grundsteuer nicht betroffene Einkommen, ingleichen das Pachteinkommen von 
verpachteten Gerechtsamen gleich den Inländern zu versteuern, (vergl. 9 14, 1 und §20, 2, 3 
des gegenwärtigen Gesetzes). "„ 
3) Das Finanzministerium ist übrigens ermächtigt, für den Fall, daß die diesseitigen 
Staatsangehörigen im Auslande mit höheren gewerblichen oder Personalabgaben, als die 
eignen Staatseinwohner des betreffenden Staats vernommen werden sollten, die hierländische 
Gewerbe= oder Personalsteuer für Angehörige eines solchen Staats, insofern hierbei nicht 
bestehende Verträge entgegentreten, verhältnißmäßig zu steigern. 
10. 
Statt & 26, s des Gesetzes vom 24sten December 1845. 
Die § 26, 2 des Gesetzes vom 24sten December 1845 gedachten Sachverständigen wer- 
den zur Hälfte durch die Kreisabschätzungscommission ernannt, zur Hälfte durch die 
Fabrikanten des Bezirks erwählt. Die Wahl der letztgedachten Hälfte hat vorbereitungsweise 
für das folgende Jahr stets schon im nächstvorhergehenden Jahre, alsbald nach Ablauf des 
zweiten Zahlungstermins (§ 25 des gegenwärtigen Gesetzes), und zwar durch die zu dieser 
Zeit vorhandenen in das Fabriknachtragscatafter bereits aufgenommenen und bis dahin zu- 
wachsweise in Ansatz gebrachten Fabrikanten zu erfolgen; die Kreisabschätzungscommission 
aber hat bei ihrer ergänzenden Wahl zu beachten, daß möglichst nicht allein alle Hauptzweige 
der Fabrikation, sondern auch die Mindest= und Höchstbesteuerten in der Repartitionscommis- 
sion vertreten sind.
	        
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