Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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Ate Unterabtheilung der Personalsteuer. 
20. 
Statt § 50 des Gesetzes vom 24sten December 1845. 
Empfänger von Appanagen, Capitalisten, Rentiers 2c. 
1) Diejenigen Staatsangehörigen (physische oder moralische Personen), welche Zinsen 
und Dividenden von hypothekarisch oder nur handschriftlich versicherten Capitalien, von Staats- 
papieren, Actien oder anderen Obligationen, Dividenden von Bergwerkskuren (vergl. §21, 1 1), 
Leibrenten, Auszüge — möge das sie erzeugende Capital oder die sonstige Einkommengquelle 
sich irgendwo im Inlande oder Auslande befinden, — sowie am inländischen Grundbesitze haf- 
tende Geld= oder Naturalgefälle und trockne Zinsen, Pacht von verpachteten Gerechtsamen, 
oder endlich ein Einkommen von ausländischem Grundbesitze oder von im Auslande befind- 
lichen Gewerbsetablissements (vergl. § 21, 5) beziehen, sind mit dem, der Gesammthöhe ihres 
dießfälligen Einkommens entsprechenden Steuersatze des neuen Tarifs D/, soweit nicht nach 
§#22, 5, 6 die unmittelbare Ablieferung zur Bezirkssteuereinnahme eintritt, am Orte ihres 
wesentlichen Aufenthalts zu vernehmen. 
Nach eben denselben Grundsätzen ist der Beitrag der nicht regierenden Mitglieder des Kö- 
niglichen Hauses wegen des Einkommens der vorbemerkten Art sowohl, als wegen der von 
ihnen bezogenen Appanagen zu bemessen und in Ansatz zu bringen. 
2) Im Auslande wohnende Besitzer inländischer Grundstücke sind wegen der an ihrem 
diesseitigen Grundbesitze haftenden Geld= und Naturalgefälle, trocknen Zinsen, ingleichen we- 
gen der Pachteinkünfte von verpachteten Gerechtsamen an dem Orte, wo das betreffende 
Grundstück gelegen, abzuschätzen. Wegen der übrigen Ausländer aber ist den Bestimm- 
ungen § 8 u. 9, 1 dieses Gesetzes nachzugehen. 
3) Jeder Steuerpflichtige hat, innerhalb der in der Ausführungsverordnung vom Fi- 
nanzministerium hierzu zu bestimmenden Frist, die Classe, in welche sein hierher gehöriges 
Einkommen nach Maaßgabe des Tarifs L)“. fällt, selbst anzuzeigen; bei einem Einkommen 
über 5000 Thlr. aber ist dessen Betrag selbst, in abgerundeter Summe oder nach seinen 
etwaigen Grenzen, z. B. 5000 bis 6000 Thlr., anzugeben. Diese Angabe unterliegt, 
mit der 8 22, 3 unten ersichtlichen Ausnahme, der Prüfung der Ortsabschätzungscommission, 
und ist deren Nichtigkeit, im Zweifelsfalle, und dafern nicht die Differenz zwischen der eige- 
nen Schätzung und Annahme der Commission auf dem Wege der Reclamationserörterung 
sich erledigt, auf dießfällige Entscheidung des Finanzministeriums vom Betheiligten durch 
Versicherung an Eidesstatt zu erhärten. 
4) Im Falle des Außenbleibens der eigenen Angabe hat die Abschätzungscommission die 
Einschätzung des Betheiligten nach eigenem pflichtmäßigen Ermessen zu bewirken (vergl. jedoch 
§ 21, 10), und steht dann dem Letzteren im Falle wissentlich unterlassener Selbsteinschätz 
ung für das laufende Jahr eine Reclamation dagegen nicht zu.
	        
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