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Ate Unterabtheilung der Personalsteuer.
20.
Statt § 50 des Gesetzes vom 24sten December 1845.
Empfänger von Appanagen, Capitalisten, Rentiers 2c.
1) Diejenigen Staatsangehörigen (physische oder moralische Personen), welche Zinsen
und Dividenden von hypothekarisch oder nur handschriftlich versicherten Capitalien, von Staats-
papieren, Actien oder anderen Obligationen, Dividenden von Bergwerkskuren (vergl. §21, 1 1),
Leibrenten, Auszüge — möge das sie erzeugende Capital oder die sonstige Einkommengquelle
sich irgendwo im Inlande oder Auslande befinden, — sowie am inländischen Grundbesitze haf-
tende Geld= oder Naturalgefälle und trockne Zinsen, Pacht von verpachteten Gerechtsamen,
oder endlich ein Einkommen von ausländischem Grundbesitze oder von im Auslande befind-
lichen Gewerbsetablissements (vergl. § 21, 5) beziehen, sind mit dem, der Gesammthöhe ihres
dießfälligen Einkommens entsprechenden Steuersatze des neuen Tarifs D/, soweit nicht nach
§#22, 5, 6 die unmittelbare Ablieferung zur Bezirkssteuereinnahme eintritt, am Orte ihres
wesentlichen Aufenthalts zu vernehmen.
Nach eben denselben Grundsätzen ist der Beitrag der nicht regierenden Mitglieder des Kö-
niglichen Hauses wegen des Einkommens der vorbemerkten Art sowohl, als wegen der von
ihnen bezogenen Appanagen zu bemessen und in Ansatz zu bringen.
2) Im Auslande wohnende Besitzer inländischer Grundstücke sind wegen der an ihrem
diesseitigen Grundbesitze haftenden Geld= und Naturalgefälle, trocknen Zinsen, ingleichen we-
gen der Pachteinkünfte von verpachteten Gerechtsamen an dem Orte, wo das betreffende
Grundstück gelegen, abzuschätzen. Wegen der übrigen Ausländer aber ist den Bestimm-
ungen § 8 u. 9, 1 dieses Gesetzes nachzugehen.
3) Jeder Steuerpflichtige hat, innerhalb der in der Ausführungsverordnung vom Fi-
nanzministerium hierzu zu bestimmenden Frist, die Classe, in welche sein hierher gehöriges
Einkommen nach Maaßgabe des Tarifs L)“. fällt, selbst anzuzeigen; bei einem Einkommen
über 5000 Thlr. aber ist dessen Betrag selbst, in abgerundeter Summe oder nach seinen
etwaigen Grenzen, z. B. 5000 bis 6000 Thlr., anzugeben. Diese Angabe unterliegt,
mit der 8 22, 3 unten ersichtlichen Ausnahme, der Prüfung der Ortsabschätzungscommission,
und ist deren Nichtigkeit, im Zweifelsfalle, und dafern nicht die Differenz zwischen der eige-
nen Schätzung und Annahme der Commission auf dem Wege der Reclamationserörterung
sich erledigt, auf dießfällige Entscheidung des Finanzministeriums vom Betheiligten durch
Versicherung an Eidesstatt zu erhärten.
4) Im Falle des Außenbleibens der eigenen Angabe hat die Abschätzungscommission die
Einschätzung des Betheiligten nach eigenem pflichtmäßigen Ermessen zu bewirken (vergl. jedoch
§ 21, 10), und steht dann dem Letzteren im Falle wissentlich unterlassener Selbsteinschätz
ung für das laufende Jahr eine Reclamation dagegen nicht zu.