Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

( 34 ) 
*ü21. 
Statt & 51 des Gesetzes vom 24sten December 1845. 
Erläuterungen. 
1) Die Personalsteuer dieser Unterabtheilung wird durch Entrichtung von Gewerbesteuer, 
oder Personalsteuer 1ster, Zter, Zter und öter Unterabtheilung nicht ausgeschlossen; dagegen 
können Zinsen, welche im besteuerten Ertrage eines gewerblichen Unternehmens mit inbe- 
griffen sind, hierselbst nicht anderweit zur Besteuerung gezogen werden. 
2) Das Einkommen morgalischer Personen ist von deren Verwaltern, das Einkommen 
Unmündiger aber von den Vormündern derselben, und zwar letzteres der Abschätzungscom= 
mission desjenigen Orts anzugeben, wo die betreffende obervormundschaftliche Behörde ihren 
Sitz hat (vergl. Punkt 3). 
3) Dassjenige eheweibliche Einkommen, ingleichen das Einkommen unmündiger Kinder, 
an welchem beziehendlich dem Ehemanne und Vater der Nießbrauch zusteht, ist zum Einkom- 
men der letzteren zu schlagen und von denselben daher zugleich mit anzugeben, dagegen 
4) das Einkommen der Ehefrauen von Receptitienvermögen besonders, d. i. getrennt 
von dem Einkommen des Ehemannes, anzuzeigen. 
5) Das Einkommen der Inländer von ausländischem Grundbesitze oder im 
Auslande befindlichen Gewerbsetablissements kommt nur insoweit in Ansatz, 
als solches anher bezogen wird. 
6) Fortlaufende Unterstützungen, welche Jemand von Anderen empfängt, sind in der 
Hand des Empfängers steuerpflichtig, wenn der Geber zu Verabreichung derselben sich rechts- 
gültig verbindlich gemacht hat. 
7) Naturalgefälle sind nach Durchschnittspreisen in Geld zu veranschlagen. 
8) Beträgt das hierher (§ 20, 1, 2) zu rechnende Gesammteinkommen eines Steuer- 
pflichtigen nicht mehr als 20 Thlr., so ist ein Steuersatz davon nicht zu erheben. 
9) Personen, welche außer dem, dieser Unterabtheilung angehörigen Einkommen irgend 
einen andern Erwerb nicht haben, sind 
in der 1sten Classe des Tarifs I) frei zu lassen, 
2ten = blos mit 0, des Tarifsates oder mit — Thlr. 6 Ngr. 
3ten — 0,6 . 12 
*0] 4ten *. 0,7. — — - — 221— 
bten l-0O, 8 - - : 1 = 2 „4 
ten * 0,9 OD . 20 
in den übrigen Clasen aber mit den vollen tarifmäßigen Ansätzen zu vernehmen. 
10) Der wiederholten Einreichung einer Declaration für das folgende Jahr bedarf es 
nur in dem Falle, wenn das betreffende Einkommen in Folge Statt gehabter Veränderungen
	        
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