Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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tig in das gewöhnliche Cataster aufzunehmen sei, dem Ergebnisse der dem Betheiligten dage- 
gen freistehenden Reclamation vorzubehalten. 
4) Die hiernach zu besonderer Verzeichnung ausgesetzten Steuerbeträge sind dann nicht 
in das gewöhnliche Cataster, sondern in eine besondere Rentenrolle aufzunehmen, auf 
welche im gewöhnlichen Cataster betreffenden Orts verwiesen wird. 
5) In großen und Mittelstädten sind diese Steuerbeträge an die Stadtsteuereinnahmen, 
aus kleinen Städten und vom platten Lande aber unmittelbar an die Bezirkssteuereinnahme 
abzuführen (vergl. jedoch Punkt 6). Zu diesem Behufe sind die Rentenrollen für jede große 
und Mittelstadt besonders aufzustellen, dagegen alle übrigen derartigen Steuerbeträge aus 
kleinen Städten und vom platten Lande in eine den ganzen Bezirk umfassende Rentenrolle 
aufzunehmen. 
6) Sollten in einer kleinen Stadt mehr als zehn dergleichen Beiträge zusammen— 
kommen, so ist die Abführung derselben ebenfalls an die dasige Stadtsteuereinnahme zu ver— 
weisen und zu diesem Behufe eine besondere Rentenrolle aufzustellen, wogegen, wenn aus 
einer Mittelstadt weniger als zehn solche Beiträge angemeldet werden, selbige Behufs der 
Erreichung des Zwecks dieser Einrichtung ausnahmsweise mit in die Bezirksrolle aufzunehmen 
und dann unmittelbar zur Bezirkssteuereinnahme abzuführen sind. 
7) Die Aufstellung der Rentenrollen erfolgt vom Districtscommissar selbst oder doch un- 
ter dessen unmittelbarer Aufsicht und Leitung durch einen verpflichteten, zu strenger Verschwie- 
genheit angewiesenen Erpedienten. 
8) In den Rentenrollen werden die einzelnen Einträge in einer hierzu bestimmten Spalte 
mit besonderen, sich von einander bestimmt unterscheidenden Zeichen (Ziffern und Buchstaben) 
versehen. " 
9) Die Localeinnahmen in den Städten, für welche besondere Rentenrollen aufgestellt 
worden sind, sowie die Expeditionen der Bezirkssteuereinnahmen empfangen zu Verein- 
nahmung der Beiträge ein aus der Rentenrolle ihres Orts oder ihres Bezirks gefertigtes 
Heberegister, welches lediglich jene Zeichen und die dazu gehbrigen Steuerbeträge — nicht 
aber die Namen der Steuerpflichtigen — enthält. 
Jeder betroffene Steuerpflichtige empfängt eine verschlossene Zufertigung, welche außer 
seinem von derselben abtrennbaren Namen jenes, seinem Steuerbetrage im Heberegister ent- 
sprechende Zeichen enthält. 
10) Die Nollen selbst gelangen nach erfolgter Feststellung beim Finanzministerium an 
den Bezirkssteuereinnehm er zurück, welcher selbige unter Verschluß zu halten und Nie- 
mandem, außer den mit der Steuerverwaltung beauftragten obern Behörden und nöthigenfalls 
dem unter 7 gedachten verpflichteten Erpedienten, deren Einsichtnahme zu gestatten hat. 
11) Bei der Abführung des Steuerbetrags ist, nach erfolgter Abtrennung des Namens 
des Steuerpflichtigen, blos jene Zufertigung (Punkt 9) vorzuzeigen, oder beziehendlich an die
	        
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