Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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Bezirkssteuereinnahme mit einzusenden, auf welcher dann der Einnehmer den Empfang der 
Steuer zu bekennen hat. In den oben Punkt 9 gedachten Städten sind diese OQuittungen 
dem Ueberbringer der Steuer, welcher vom Einnahmepersonal über den Namen des Steuer- 
pflichtigen in keinerlei Weise befragt werden darf, stets sofort wieder zuzustellen, wogegen die 
mit der Abführung ihrer Beiträge an die Bezirkssteuereinnahme verwiesenen Steuerpflichtigen 
auf dem platten Lande und in kleinen (ausnahmsweise in Mittel-) Städten ihre Quittungen 
durch den Bezirkssteuereinnehmer selbst oder dessen hierzu verpflichteten Expedienten 
(7) couvertirt wieder zugefertigt erhalten, welche letztere die entsprechende Adresse mit 
Hülfe des auf der Zufertigung ersichtlichen Zeichens in der, unter 10 gedachten Rentenrolle 
finden. 
12) Sämmtliche hierher gehörige Steuerpflichtige haben das Porto und Briefträgerlohn, 
welches durch die Einsendung der Declaration, Bekanntmachung und Einsendung des Steuer- 
betrags wie Rücksendung der Quittung erwächst, aus eigenen Mitteln zu tragen. 
13) Die Bestimmung § 21, 10 dieses Gesetzes leidet auch hier analoge Anwendung 
und es hat, wenn bei der Revision irgend eine unangemeldet gebliebene Erhöhung für erfor- 
derlich erachtet wird, das oben unter 3 im dritten Satze vorgeschriebene Verfahren einzutreten. 
14) Das Recht, die besondere Abführung eines Steuerbetrags vom Renteneinkommen 
und den damit verbundenen Vortheil der möglichsten Geheimhaltung der eigenen Angaben zu 
Lerlangen und zu genießen, geht, beziehendlich unter Vorbehalt der außerdem etwa verwirkten 
Hinterziehungs= oder Ordnungsstrafen, für das Catasterjahr verloren: 
a) wenn der Betheiligte die Declaration nicht innerhalb der vom Finanzministerium 
hierzu bestimmten Frist an den Bezirkssteuereinnehmer eingereicht, oder 
b) durch falsche Angabe oder wissentlich unterlassene Erneuerung derselben (vergl. 
Punkt 13) einen um mindestens zwei Classen, oder bei Beträgen über 5000 Thlr. 
— — um mehr als 120 des wahren Betrags zu niedrigen Ansatz veranlaßt hat; 
) wenn derselbe seinen Beitrag nicht innerhalb der hierzu bestimmten Frist abführt. 
15)) Die Deelarationen sind mit den Rentenrollen zum Finanzministerium einzureichen, 
wo erstere einstweilen aufbewahrt bleiben und nebst den zugehdrigen von den Bezirkssteuer- 
einnehmern zu seiner Zeit wieder einzuziehenden Rentenrollen, nach Ablauf dreier Jahre, als 
der, § 73 des Gesetzes vom 2 ästen December 184 5 festgestellten Verjährungsfrist, vernichtet 
werden. 
23. 
Statt § 54 des Gesetzes vom 24sten December 1845. 
Personen, welche weder Gewerbesteuer noch Personalsteuer üster bis öter Unterabtheilung 
entrichten, noch nach § 5 und 6 des gegenwärtigen oder § 14 des Gesetzes vom 24sten De— 
cember 1845 befreit, noch endlich der Grundsteuer unterworfen sind, haben an Personalsteuer: 
1850. 9
	        
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