Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

( 38) 
5 Ngr. jeder männliche Steuerpflichtige, 
2 Ngr. jede weibliche Steuerpflichtige 
zu erlegen. 
8 24. 
Statt 8 60 des Gesetzes vom 24sten December 1845. 
Die Individualerhebung der Gewerbe- und Personalsteuer haben, insoweit dieselbe nicht 
nach 8 22, s5, s den Bezirkssteuereinnahmen zugewiesen worden ist, die Gemeinden durch von 
ihnen zu erwählende und zu vertretende Einnehmer nach Maaßgabe der für die Grundsteuer 
erlassenen Vorschriften (s. Gesetz vom 9ten September 1843, § 30 fg.) gegen eine Erhebungs- 
gebühr von Vier vom Hundert zu besorgen. 
Den Bezirkssteuereinnehmern kann eine solche Gebühr für die an dieselben direct einge- 
lieferten Individualsteuerbeiträge nach Ermessen des Finanzministeriums bis zu Zwei vom 
Hundert bewilligt werden. 
Dem Finanzministerium bleibt hiernächst unbenommen, für Steuerpflichtige, welche 
stehende Bezüge aus der Staatscasse empfangen, die unmittelbare Einziehung der Steuer 
durch die betroffenen Zahlämter anzuordnen. 
(25. 
Statt & 62 des Gesetzes vom 24sten December 1845. 
Die Gewerbe= und Personalsteuer wird, mit Ausnahme der von den in § 41 des Gesetzes 
vom 24fsten December 1845 unter A, B und C aufgeführten Ausländern zu entrichtenden 
Gewerbesteuer 1 1ter Unterabtheilung, in halbjährigen Terminen erhoben. Die Entrichtung 
der zuletzt gedachten Gewerbesteuer ist an diese Termine nicht gebunden, sondern erfolgt vor 
jedesmaliger Eröffnung des steuerpflichtigen Gewerbsbetriebs. 
Es haben Dienstherrschaften den von ihren Dienstboten, Handwerksmeister den von ihren 
Gesellen, Fabrikherren den von ihren in der Fabrik fortwährend beschäftigten Fabrikarbeitern 
und andere Gewerbtreibende den von ihren Gehülfen zu entrichtenden Steuerbeitrag mit ein- 
zuziehen und bei der Ablieferung die etwaigen Restanten anzuzeigen, rücksichtlich welcher dann 
eine directe Einziehung der Steuerbeträge durch die Steuerbehörde stattfindet. 
Von den Reclamationen. 
Statt § 63—67 des Gesetzes vom 24 sten December 1845. 
26. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1) Jede Reelamation ist binnen 3 Wochen von Bekanntmachung des Ansatzes an bei 
der Behörde einzureichen. Der Nachweis der Beschwerde liegt dem Reclamanten jederzeit ob.
	        
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