( 38)
5 Ngr. jeder männliche Steuerpflichtige,
2 Ngr. jede weibliche Steuerpflichtige
zu erlegen.
8 24.
Statt 8 60 des Gesetzes vom 24sten December 1845.
Die Individualerhebung der Gewerbe- und Personalsteuer haben, insoweit dieselbe nicht
nach 8 22, s5, s den Bezirkssteuereinnahmen zugewiesen worden ist, die Gemeinden durch von
ihnen zu erwählende und zu vertretende Einnehmer nach Maaßgabe der für die Grundsteuer
erlassenen Vorschriften (s. Gesetz vom 9ten September 1843, § 30 fg.) gegen eine Erhebungs-
gebühr von Vier vom Hundert zu besorgen.
Den Bezirkssteuereinnehmern kann eine solche Gebühr für die an dieselben direct einge-
lieferten Individualsteuerbeiträge nach Ermessen des Finanzministeriums bis zu Zwei vom
Hundert bewilligt werden.
Dem Finanzministerium bleibt hiernächst unbenommen, für Steuerpflichtige, welche
stehende Bezüge aus der Staatscasse empfangen, die unmittelbare Einziehung der Steuer
durch die betroffenen Zahlämter anzuordnen.
(25.
Statt & 62 des Gesetzes vom 24sten December 1845.
Die Gewerbe= und Personalsteuer wird, mit Ausnahme der von den in § 41 des Gesetzes
vom 24fsten December 1845 unter A, B und C aufgeführten Ausländern zu entrichtenden
Gewerbesteuer 1 1ter Unterabtheilung, in halbjährigen Terminen erhoben. Die Entrichtung
der zuletzt gedachten Gewerbesteuer ist an diese Termine nicht gebunden, sondern erfolgt vor
jedesmaliger Eröffnung des steuerpflichtigen Gewerbsbetriebs.
Es haben Dienstherrschaften den von ihren Dienstboten, Handwerksmeister den von ihren
Gesellen, Fabrikherren den von ihren in der Fabrik fortwährend beschäftigten Fabrikarbeitern
und andere Gewerbtreibende den von ihren Gehülfen zu entrichtenden Steuerbeitrag mit ein-
zuziehen und bei der Ablieferung die etwaigen Restanten anzuzeigen, rücksichtlich welcher dann
eine directe Einziehung der Steuerbeträge durch die Steuerbehörde stattfindet.
Von den Reclamationen.
Statt § 63—67 des Gesetzes vom 24 sten December 1845.
26.
Allgemeine Bestimmungen.
1) Jede Reelamation ist binnen 3 Wochen von Bekanntmachung des Ansatzes an bei
der Behörde einzureichen. Der Nachweis der Beschwerde liegt dem Reclamanten jederzeit ob.