Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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28. 
Kreissteuerrath, Kreisabschätzungscommission. 
1) Der Kreissteuerrath oder beziehendlich die Kreisabschätzungscommission hat, dafern 
die Reclamation für unzulässig zu erachten, demgemäß Entscheidung zu ertheilen. 
Entgegengesetzten Falls und dafern es sich blos um die Abänderung eines auf freier 
Schätzung beruhenden Steuersatzes handelt, auch die Unterbehörden sich für die Ermäßigung 
desselben aussprechen, kann der Kreissteuerrath diese Ermäßigung bis zum Betrage von 2 Thlr., 
die Kreisabschätzungscommission eine solche bis zum Belaufe von 5 Thlr. bewilligen. 
2) Dem Reclamanten steht gegen vorgedachte Entscheidungen der Recurs an das Finanz- 
ministerium zu. 
3) Handelt es sich um Gewährung einer größern als der unter 1 vorstehend gedachten 
Ermäßigung, oder um die Abänderung eines fest normirten Satzes, so ist die Reclamation 
zur Entscheidung des Finanzministeriums zu bringen. 
629. 
Finanzministerium. 
Gegen die Entscheidung, welche in den Fällen § 2 8, 2, s dieses Gesetzes das Finanz- 
ministerium ertheilt, findet ein weiterer Rerurs nicht Statt. 
830. 
Wirkung der Rechtsmittel, Abgabenzurückerstattung. 
1) Durch Reclamationen und Recurse gegen die Ansätze und die Einbringung von Ge— 
werbe= und Personalsteuerbeiträgen erleidet die letztere, vorbehältlich der nachher etwa erfor- 
derlichen Berichtigung, keinen Aufschub. 
2) Die Zurückerstattung bereits erlegter Abgabenbeiträge kann, mit Ausnahme nach- 
weislicher Rechnungsfehler, nur für das Jahr und beziehendlich bis zu solchem zurück statt- 
finden, innerhalb dessen die Reclamation erfolgt ist. 
31. 
Strafe der Hinterziehung. 
Statt § 70 des Gesetzes vom 24sten December 1845. 
Wer sich einer Hinterziehung der Gewerbe= und Personalsteuer schuldig macht, hat, ab- 
gesehen von der außerdem etwa nach den Bestimmungen des Criminalgesetzbuchs eintretenden 
Strafe, neben der Nachzahlung der hinterzogenen Steuer, den vierfachen Betrag derselben 
als Strafe, und wenn dieser Betrag mit Bestimmtheit nicht zu ermitteln ist, nach richterlichem 
Ermessen eine Geldbuße von 1 Thlr. — — bis 100 Thlr. — — zu erlegen. Bei ein-
	        
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