Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

Zu derselben 8. 
Zu 8 4 
des Ergänz- 
ungsgesetzes. 
Zu 5, 4 
des Ergänz- 
ungsgesetzes. 
Zu 95, 7 
des Ergänz- 
ungsgesetzes. 
Zu 8 
des Ergänz- 
ungsgesetzes. 
Zu (9 des 
Ergänzungs- 
gesetzes. 
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anlage übernimmt, hat bis zu demselben Zeitpunkte den davon bisher erlegten Gewerbesteuer- 
beitrag zu entrichten. 
§66. Die Bestimmungen § 2 und 5 vorstehend gelten auch für die Mitglieder solcher 
Gewerbsclassen, welche ein Gesammtsteuerquantum aufzubringen und zu vertreten haben; es 
bleibt jedoch diesen Gewerbsclassen für das instehende Jahr eben so der durch den Zutritt neuer 
Mitglieder entstehende Steuerzuwachs überlassen, wie sie gegentheils den durch den Austritt 
einzelner Mitglieder oder durch begründet befundene Reclamationen entstehenden Ausfall zu 
übertragen haben. 6 
§ 7. Die §# 4 des Ergänzungsgesetzes über die Abstufung der Steuersätze bei freier 
Schätzung enthaltenen Bestimmungen sind auch bei Repartition eines Gewerbesteuergesammt- 
quantums für Kaufleute, Fabrikanten 2c. zu beobachten, ingleichen bei Berechnung der Steuer- 
beiträge vom Zinsen= und Renteneinkommen, wenn selbiges über 5000 Thlr. jährlich beträgt. 
. Eine Gegenleistung, welche bei den durch Andere unterhaltenen Personen die 
Steuerpflichtigkeit zur Folge hat, ist in allen den Fällen anzunehmen, wo durch die ge- 
werblichen oder haus= und landwirthschaftlichen Verrichtungen derartiger Personen die Dienste 
anderer, außerdem zu ermiethender, Personen ersetzt werden; z. B. wenn ein Vater seinen 
Sohn als Handlungsdiener, Handwerksgesellen, Knecht, seine Tochter als Dienstmagd be- 
nutzt, ohne Unterschied, ob die dießfälligen Dienstleistungen durch Geld oder Naturalien 
gelohnt werden. 
* 9. Ausländer, welche in hiesigen Landen in Privatdiensten stehen, sind, mit Aus- 
nahme der Fälle unter § 6, 2, 3, 4 des Ergänzungsgesetzes, steuerpflichtig, sowie auch Dienst- 
leute der Ausländer, welche sich bleibend in Sachsen niederlassen, wenn auch die Dienstherr- 
schaft selbst nach § 5, r des Ergänzungsgesetzes noch befreit sein sollte. Die Letztere ist jevoch 
in solchem Falle zur Einziehung und Abführung der Steuerbeiträge ihrer Dienstleute — 
vergl. § 25 des Ergänzungsgesetzes — nicht verpflichtet. Ist der Aufenthalt der Herrschaft 
als bleibend nicht zu betrachten, so sind auch deren mitgebrachte ausländische Dienst- 
leute, so lange sie bei dieser Herrschaft verbleiben, mit Personalsteuer nicht zu vernehmen. 
*10. Nachdem die § 15 des Gesetzes vom 24sten December 1845 geordnet gewesenen 
Befreiungen in die Bestimmungen § 8 des Ergänzungsgesetzes nicht wieder mit ausgenommen 
worden sind, kann künftig bei Besteuerung der auf Rechnung von Wittwer betriebenen 
Gewerbe, wo dieselbe nach der Anzahl der Gehülfen zu bemessen ist, nur die in der Natur 
der Verhältnisse begründete Berücksichtigung eintreten, daß — analog der Vorschrift § 40, 5 
des Gesetzes vom 24sten December 1845 — Ein Geselle außer Berechnung gelassen und 
als Meister angesehen wird. 
&6 11. Die Gewerbe= und Personalsteuerpflicht eines Ausländers, welcher in Sachsen sich 
ansässig gemacht, beginnt mit dem Steuertermine, welcher auf den Tag folgt, wo das bür- 
gerliche Eigenthum an dem betreffenden Grundstücke auf ihn übergegangen ist.
	        
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