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§ 19. Von den Personen, welche ein Gewerbe im Umherziehen betreiben, haben sich
vor Beginn des Gewerbsbetriebs mit Gewerbesteuerscheinen, als Beleg über die er-
folgte Beiziehung zur hierländischen Gewerbesteuer zu versehen:
a) die § 41, A. des Gesetzes vom 24fsten December 1845 genannten Personen, in-
soweit sie nicht nach § 42, 1 des gedachten Gesetzes (§ 26 dieser Verordnung)
von der Gewerbesteuer frei zu lassen sind (siehe hierüber § 28 gegenwärtiger
Verordnung);
b) Ausländer, welche zwischen inländischen Orten regelmäßige Binnenschifffahrt (§ 33
des Gesetzes vom 24sten December 1845) oder ein sonstiges regelmäßiges Trans-
portgewerbe (§ 35 des gedachten Gesetzes) betreiben;
c) Ausländer, welche mit Handelsgegenständen im Inlande umherziehen (§ 41, Fr
des Gesetzes vom 24 sten December 1845);
d) Inländer, welche die § 41, D, E, F des Gesetzes vom 24sten December 1845
benannten Gewerbe betreiben.
Die unter a., b, c genannten Personen haben die geordnete Gewerbesteuer an die Steuer-
einnahme derjenigen Stadt, welche sie im Inlande zuerst betreten, und zwar die unter a auf
wenigstens 3 Monate, die unter b und c aber auf wenigstens 6 Monate im Voraus zu ent-
richten, bei einem längern Aufenthalte ün Inlande aber den, ebenfalls von 3 zu 3 oder be-
ziehendlich von 6 zu 6 Monaten im Voraus zu erlegenden Steuerbetrag, an die Steuerein-
nahme derjenigen Stadt abzuführen, welche sie nach Ablauf der vorhergehenden Frist zuerst
berühren.
Von den gedachten Steuereinnahmen ist der Empfang der Steuer auf dem Gewerbe-
steuerscheine zu bekennen.
Dagegen haben die unter d aufgeführten Inländer die Steuer an dem Orte, wo sie
sich wesentlich aufhalten, in den geordneten Terminen (§ 42 gegenwärtiger Verordnung) zu
entrichten, und ist daher in solchem Falle von der Steuereinnahme nur das Nbthige gehöri-
gen Orts anzumerken, um die Steuern zu seiner Zeit zu erheben.
Die § 41, B, C des Gesetzes vom 24 sten December 1845 genannten Ausländer
endlich haben die erfolgte Abführung der von ihnen nach Verdienfttagen zu entrichtenden Ge-
werbesteuer durch JOuittungen der Ortssteuereinnehmer nachzuweisen, (vergl. 822
nachstehend).
Für die nach § 24, 5 und 7 und § 42, z des Gesetzes vom 24sten December 1845
von der Gewerbesteuer befreiten Geschäfte bedarf es der Ertheilung und Führung von Ge-
werbesteuerscheinen oder Freischeinen nicht.
§ 20. Die Gewerbesteuerscheine sind nur von den Ortsobrigkeiten nach den hier bei-
gedruckten Formularen unter A a (für Ausländer) und unter A b (für Inländer) im Folio-
formate auszustellen, auch in Fällen, wo die Steuer sofort zu erlegen ist, (619, a, b, c
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Zu § 41 und
42 des Gesetzes
vom 24 sten De-
cember 1845.
Zu denselben
88.