Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

Zu denselben 
68. 
Zu denselben 
88. 
Zu denselben 
86. 
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vorstehend) erst nach erfolgter Entrichtung derselben an den Einnehmer zu 
vollziehen. 
Für jeden solchen Schein ist dem Empfänger an Kosten eine Gebühr von nicht mehr als 
— 27 Ngr. abzuverlangen. 
&21. Die Gewerbesteuerscheine dienen lediglich zur Ausweisung über die erfüllte 
Steuerpflicht, nicht aber zur Legitimation für den Gewerbsbetrieb an sich. Es können da- 
her auch Gewerbesteuerscheine nur an solche Personen ertheilt werden, welchen die Erlaubniß 
zum Betriebe in polizeilicher Hinsicht bereits zusteht, auch erstreckt sich die dem Gewerbtrei- 
benden durch den Gewerbesteuerschein ertheilte Legitimation nur auf seine Person und 
auf das Inland, und sie darf daher weder von andern Personen benutzt, noch auf das 
Ausland ausgedehnt werden, (vergl. § 12 oben). 
An Ausländer sind Gewerbesteuerscheine nicht eher zu ertheilen, bis sich dieselben 
durch vorschriftmäßige auf das Bereisen hiesiger Lande gerichtete Pässe oder Eisenbahnkarten, 
soweit sie dergleichen bedürfen, persönlich legitimirt haben. 
Lautet die Reiselegitimation eines Ausländers auf kürzere Zeit als 3 Monate oder be- 
ziehendlich 6 Monate (vergl. § 19 oben), oder wird der Gewerbesteuerschein erst so spät be- 
gehrt, daß bis zum Schlusse des laufenden Jahres ein Zeitraum von 3 oder beziehendlich 
6 Monaten nicht mehr vorhanden ist; so ist zwar der Gewerbesteuerschein beziehendlich nur 
auf die Dauer der Reiselegitimation oder bis zum Schlusse des laufenden Jahres auszustellen, 
nichts destoweniger aber der Steuerbetrag nach 3 Monaten oder beziehendlich 6 Monaten zube- 
rechnen und zu bestimmen. 
§ 22. Der Betrag der für jeden Fall zu erhebenden Gewerbesteuer ist, dafern derselbe 
nicht bereits im Ortscataster festgestellt worden, von der Ortsobrigkeit nach Maaßgabe 
der einschlagenden gesetzlichen Vorschriften zu bestimmen. Nur in den Fällen § 41, B, C 
des Gesetzes vom 24sten December 1845, wo die Steuer nach Verdiensttagen zu bemessen 
ist, hat, wenn die Ortsobrigkeit entfernt ist, der Gemeindevorstand den Beitrag zu 
bestimmen, auch ist dieser Beitrag bei längerem Aufenthalte des Gewerbtreibenden am Orte, 
mindestens von 8 Tagen zu 8 Tagen zu erheben. 
§ 23. Dem Gewerbesteuerscheine ist die Nummer, unter welcher derselbe in dem bei 
den Ausstellungsbehörden zu führenden, alljährlich zu erneuernden Gewerbesteuerschein- 
journale aufgenommen worden, jederzeit, außerdem aber noch die Nummer des Indi- 
vidualcatasters in dem Falle beizufügen, wenn der Empfänger des Scheins Inländer und der 
ihm auferlegte Steuerbeitrag im Cataster seines Wohnorts aufgenommen ist. 
Prolongationen abgelaufener Gewerbesteuerscheine sind nicht gestattet, für jede neue Frist 
ist auch ein neuer Gewerbesteuerschein unter neuer Nummer auszustellen. 
Die Obrigkeiten haben die von ihnen gehaltenen Gewerbesteuerscheinjournale nach dem
	        
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