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macht hat und sich hierüber ausweist; so haben sich die diesseitigen Fabrikanten
und Kaufleute, sowie deren Reisediener, welche von der gedachten Befugniß im
Königreiche Belgien Gebrauch machen wollen, mit einem Zeugnisse nach dem nämlichen be-
züglichen Muster unter Ca oder Cb zu versehen, wie solches für den gleichen Gewerbsbetrieb
in andern Vereinsstaaten oben § 27 vorgeschrieben, worden ist, und sich dann mit diesem
Zeugnisse bei dem betreffenden Ortsbürgermeister im Königreiche Belgien behufs der Erlang-
ung eines steuerfreien Patents nach dem hier unter Ce anliegenden Muster zu melden. s—
Dagegen sind die dem Königreiche Belgien angehörigen Gewerbtreibenden und deren Rei— —
sediener, welche durch ein, von einem Belgischen Einnehmer der directen Steuern nach dem
hier unter Cd angefügten Muster ausgestelltes Patentcertificat sich ausweisen, für das dies
seitige Gebiet mit einem Gewerbesteuerfreischein (§ 26 oben) nach dem unter B hier —
angefügten Muster zu versehen.
§20. Das Ermessen darüber, ob reisende Künstler in besonderen Fällen, wo ein h5= Zu dens. K..
heres Kunst= oder wissenschaftliches Interesse vorwaltet, mit der Gewerbesteuer zu verscho-
nen, steht den Obrigkeiten zu, welche sich im Zweifelsfalle mit dem Districtscommissar zu
vernehmen haben.
* 30. Die nach dem Schema unter D. eingerichteten Gewerbe= und Personalsteuer= Zu § 56 des
cataster werden, ohne deshalb ergehende besondere Anordnung und so lange nicht eine andere Gef. ö. 24sten
Anweisung erfolgt, alljährlich allenthalben neu aufgestellt. Jedes Gewerbe= und Personal= De- 15# und
"] « " zu § 22 d. Er-
steuercataster hat sich über denselben Bezirk zu erstrecken, welcher hinsichtlich der Grundsteuer gänz.-Ges.
in Ein Cataster zusammen gefaßt worden ist.
Für die § 25, A. des Gesetzes vom 24 sten December 1845 gedachten Fabrikanten und
Fabrikverleger werden besondere Nachtragscataster gefertigt, über die zu besonderer Verzeich=
nung geeigneten Steuerbeiträge vom Zinsen= und Renteneinkommen aber besondere Renten-
rollen, und zwar diese nach § 22, 7 des Ergänzungsgesetzes vom Districtscommissar selbst
oder doch unter seiner unmittelbaren Aufsicht angelegt.
§# 31. Die Anfertigung der den Catastern zum Grunde zu legenden Einwohnerverzeich-Zu § 56 des
nisse bleibt in Städten den Verwaltungsobrigkeiten unmittelbar übertragen. Für Orte des esron sgn
platten Landes sind diese Verzeichnisse unter Aufsicht der Gemeindeobrigkeit durch den Ge- « «
meindevorstand aufzunehmen, jedoch von der Gemeindeobrigkeit zu beglaubigen, welche letztere
für deren Richtigkeit verantwortlich bleibt. Gleiche Verantwortlichkeit trifft diejenigen In—
dividuen, welche die darin wahrgenommenen Mängel oder Unrichtigkeiten veranlaßt haben.
l 32. In den Einwohnerverzeichnissen sind, nach der Nummerfolge der Wohn= 3# ders. 8.
häuser, die Ortsbewohner mit alleinigem Ausschlusse nachbenannter Individuen aufzufüh-
ren. Es bleiben nämlich daraus hinweg:
a) alle Personen, welche das 1 Ste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, insofern
der auf sie fallende Steuerbetrag unzweifelhaft unter 1 Thaler betragen würde;