Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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die Größe des Bleichplanes; bei der Papierfabrikation die Zahl der Bütten und Hol- 
länder, den ungefähren Rauminhalt der erstrren; sowie, ob Hand= oder Maschinen- 
papier gefertigt werde, endlich überhaupt alle sonstigen offen vorliegende und wahr- 
nehmbare Umstände, welche über die Art und den Umfang des Geschäftshetriebs 
Aufschluß zu geben geeignet sind; 
c) bei Gast-, Schänk= und Speisewirthen cre., ob sie das Befugniß zur 
Ausspannung haben oder nicht, oder ob sich dieselben auf Bier-, Branntwein- 
oder Kaffeeschank beschränken, sowie ob dieselben das selbst geschlachtete Fleisch 
nicht blos ausspeisen, sondern auch zum Theil verkaufen. 
Insofern auch andere als die unter c genannten Personen mit der Vermie- 
thung meublirter Quartiere und anderer Localien, außerhalb des eigenen, 
Gewerbe treiben, ist dieß bei deren Namen ebenfalls mit zu bemerken; 
24) bei Branntweinbrennern und Bierbrauern ist mit anzugeben, ob sie die 
von ihnen selbst oder von Andern bereiteten Getränke ausschänken (vergläsern); 
e) bei Bäckern, ob dieselben zugleich geistige Getränke verabreichen, vergl. & 28, 5 
des Gesetzes vom 24ssten December 1845; bei Fleischern, ob sie Delicatessen 
bereiten und in besondern Verkaufslocalen feil bieten; 
) bei Mühlwerken, welche vom Wasser getrieben werden, ist die Zahl der Mahl, 
Schrot-, Spitz= oder Graupen= 2c. Gänge, der Sägen, und bei Oelpressen die der 
Schlägel anzugeben, ferner, wie viel Monate sich ein jeder Gang durchschnittlich im 
Laufe eines Jahres im Betriebe zu befinden pflegt; bei Windmühlen, ob dieselben 
ein stehendes oder bewegliches Hauptgebäude haben; bei Mühlen, welche durch an- 
dere Kräfte getrieben werden, wie viel Kraft, nach Pferdekräften gerechnet, zum Be- 
triebe des Werks vorhanden ist. Im Uebrigen ist anzugeben, ob und bei welchen 
Gängen amerikanische Einrichtung stattfindet; ob das Mahlgut in der Regel in 
einer geringern Getreideart, namentlich nicht in Roggen und Watzen, sondern in 
Hafer oder in einer Mischung jener Getreidearten mit Hafer bestehe, ferner ob und 
welche Werke dergestalt (mechanisch) mit einander verbunden sind, daß sie nur wech- 
selsweise benutzt werden können; ob Mühlen nur für den eigenen Wirthschaftsbedarf 
gehalten werden; ob Backgerechtigkeit ausgeübt wird, sowie ob die Besitzer oder 
Pächter der Mühlwerke nicht blos die ihnen übergebenen Rohstoffe um Lohn verar- 
beiten, sondern mit ihren Fabrikaten, als mit Mehl (worunter jevoch das durch die 
sogenannte Mahlmetze gewonnene Mehl nicht zu rechnen), Oel, Bretern 2c., Handel 
treiben; 
8) bei Segelschiffern ist die Tragfähigkeit jedes Fahrzeugs und zwar bei patentirten 
Fahrzeugen auf Grund der amtlichen Schiffspatente nach Zollcentnern, bei 
nicht patentirten blos zur Binnenschifffahrt bestimmten Schiffen aber nach möglichst 
1850. 11
	        
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