Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

Zu derselben 8. 
Zu derselben 8. 
Zu derselben §. 
Zu derselben §. 
(58) 
8) Der wiederholten Einreichung einer solchen Declaration für das folgende Jahr bedarf 
es nur in dem Falle, wenn das betreffende Einkommen in Folge stattgehabter Veränderungen 
in eine höhere oder niedrigere Classe getreten ist, oder bei Beträgen über 5000 Thaler die Ver- 
aänderung mehr als #i# der bisher angenommen gewesenen Schätzung betragen hat. 
ms35. Die Einwohnervektzeichnisse aller Städte sind in die Schemata der Cataster selbst 
und zwar dergestalt einzutragen, daß die bei jedem Individuum zu machenden Bemerkungen 
bei dessen Namen in der 2ten und 3ten Colonne des Schemas Platz finden, die Colonne für 
„Anmerkungen“ aber leer bleibt. 
Die Catasterschemata werden den Obrigkeiten von den Districtscommissarien auf Bedarfs- 
anzeige ausgeantwortet werden. 
# 36. Die Einwohnerverzeichnisse von Orten des platten Landes sind zum Uebertra- 
gen in die Catasterschemata an die Districtscommissarien abzugeben. 
§ 37. Die Einreichung dieser beziehendlich sogleich in die Schemata der Cataster ein- 
getragenen Einwohnerverzeichnisse ist von den genannten Obrigkeiten an die betreffenden Di- 
strictscommissarien zu bewirken, 
a) bei Orten des platten Landes spätestens den 15ten Januar, 
b) bei kleinen und Mittelstädten spätestens den 2 1sten Januar, 
) bei großen Städten spätestens den 31 sten Januar, 
des Catasterjahres, für das heurige Jahr aber beziehendlich binnen 8 Tagen, 14 Tagen und 
3 Wochen, vom Erscheinen dieser Verordnung an gerechnet, und bleibt hiermit für Versäum- 
nißfälle eine Ordnungsstrafe von 
— Thlr. 20 Ngr. — bei den unter a. 
1 „ — „ — bei den unter b. 
5 „ — „ — bei den unter C. 
vorstehend gedachten Orten für jedes Verzeichniß mit der Bestimmung festgesetzt, daß diese 
Ordnungsstrafe bei längerer Verzögerung der Abgabe von 8 zu 8 Tagen um den Betrag der 
verwirkten einfachen Geldbuße zu steigern ist. 
Die Districtscommissarien sind ermächtigt, bei den unter a gedachten Orten mit Rücksicht 
auf bedeutende Ausdehnung und Bevölkerung derselben, die geordnete Frist zu Einreichung 
des Einwohnerverzeichnisses angemessen zu verlängern; es treten jedoch bei Versäumung der 
solchergestalt verlängerten Frist die in dieser Paragraphe enthaltenen Strafbestimmungen gleich- 
mäßig ein. 
#38. 831 Districtscommissarien sind die Bezirkssteuereinnehmer, jeder für den ihm anver- 
trauten Steuerbezirk, ernannt. In besondern Fällen können denselben Hülfscommissarien 
beigegeben werden. 
Die Ortsdeputirten sind in Städten von den Stadträthen und beziehendlich Stadtver- 
ordneten aus deren Mitte, auf dem platten Lande aber von dem Gemeinderathe aus den mit
	        
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