Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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Gemeindeämtern beauftragten Personen zu wählen und auf dem Einwohnerverzeichnisse oder 
bei Einreichung desselben jedesmal mit namhaft zu machen. Die Anzahl dieser Deputirten 
bleibt 
für große Städte auf 10, 
für Mittelstädte auf 6, 
für kleine Städte auf 4, 
für Orte des platten Landes auf2 
festgestellt. Dem Districtscommissar ist jedoch nachgelassen, die Anzahl der Deputirten des 
platten Landes bei abweichenden örtlichen Verhältnissen oder bei bedeutender topographischer 
Ausdehnung des Orts und dergleichen bis auf 4 zu erhöhen. 
Die Wahl der nach § 56 des Gesetzes vom 24sten December 1845 zuzuziehenden Sach- 
verständigen hat von der Ortsabschätzungscommission zu erfolgen. 
*39. Die Obrigkeiten haben den Ortsabschätzungscommissionen an jedem Orte, wo Zu derselben 8. 
sie ihre Sitzungen halten, ein geeignetes Geschäftslocal anzuweisen. 
# 40. Die nicht besoldeten Mitglieder der Abschätzungscommissionen haben als Ver= Zu derselben 8. 
gütung für Zeitaufwand für jeden Expeditionstag, an welchem sie wenigstens 6 Stunden 
mit der Catastrirung beschäftigt gewesen sind, an Tagegeldern 
1 Thlr. — Ngr. — in großen Städten, 
— 20 8 in Mittelstädten, 
— 15 in kleinen Städten und auf dem platten Lande 
für die Person zu beanspruchen. 
Die zur Theilnahme an den Abschätzungen und zur Subrepartition zugezogenen Sach- 
verständigen (vergl. 9 56 und 57 des Gesetzes vom 24 sten December 1845), welchen nur 
ein Anspruch auf Vergütung des etwaigen Reiseaufwands zusteht, haben den letztern vor- 
kommenden Falls gehörig zu bescheinigen. 
& 41. a) Zu Erhebung der in die gewöhnlichen Orts= und Fabriknachtragscataster auf= Zu §# 24 des 
genommenen Gewerbe= und Personalsteuerbeiträge erhalten die Stadträthe in den Städten, Eginsngege 
welche die Städteordnung angenommen haben, in allen übrigen Orten aber die Ortssteuer- " 
einnehmer die vom Finanzministerium festgestellten Cataster durch die betreffende Bezirkssteuer- 
einnahme zugefertigt, und es ist hierauf von genannten Stadträthen und Steuereinnehmern 
allen denjenigen Steuerpflichtigen, deren Steuerbeitrag sich gegen den des vorhergegangenen 
Jahres verändert hat, der neue Beitrag unverzüglich bekannt zu machen. Dagegen bleibt es 
hinsichtlich der unverändert gebliebenen Steuersätze nachgelassen, die betheiligten Steuerpflich- 
tigen mittelst einer für alle insgesammt etwa in einem Localblatte oder auf andere Weise zu 
erlassenden öffentlichen Bekanntmachung auf ihre Beitragspflichtigkeit nach den bisherigen 
Sätzen zu verweisen. 
b) Anlangend dagegen vie in die Rentenrollen — &+ 22 des Ergänzungsgesetzes — ein-
	        
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