Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

( 60) 
gezeichneten Personalsteuerbeiträge, so werden die Stadträthe in den großen und Mittelstädten 
und ausnahmsweise in kleinen Städten, sowie die Expeditionen der Bezirkssteuereinnahmen 
sowohl die zu Vereinnahmung jener Beiträge nöthigen Heberegister, als auch die verschlosse- 
nen, von der ersten Finanzrechnungserpedition auszustellenden Zufertigungen für die Steuer- 
pflichtigen, beziehendlich zur sofortigen weitern Abgabe an letztere, aus der Canzlei des Fi- 
nanzministeriums zugesendet erhalten. 
Bei Aushändigung der Heberegister an die Localsteuereinnehmer sind diese letztern durch 
die genannten Stadträthe zugleich in Gemäßheit des Ergänzungsgesetzes § 22 gehörig an- 
zuweisen. 
Dieselbe Anweisung haben die Bezirkssteuereinnehmer ihrem Expeditionspersonale zu er- 
theilen. 
c) Dem Einnahmepersonale ist jede Nachforschung über die Namen der in die Renten- 
rollen ausgenommenen Steuerpflichtigen untersagt. Nur in dem Falle, wenn Steuerbeiträge 
dieser Art länger als 8 Tage über den bestimmten Termin hinaus — pvergleiche folgende 
§42 — in Rest bleiben sollten, haben die Localsteuereinnehmer die Rückstände mit ihren 
zugehörigen Zeichen dem Bezirkssteuereinnehmer zu Namhaftmachung der Restanten anzuzei- 
gen, und nach Erfolg dessen gegen letztere nach § 46 dieser Verordnung zu verfahren. 
Zu # 61 & 42. Die Gewerbe= und Personalsteuerbeiträge sind, insoweit sie nicht nach § 19 oben 
za ne vor Beginn des Gewerbsbetriebs zu erlegen oder von den dießfalls beauftragten Zahlämtern 
cember 1845 oder endlich von den Bezirkssteuereinnahmen unmittelbar eingezogen werden, in der Regel und 
9 so lange nicht hierüber durch besondere Verordnung etwas Anderes bestimmt wird, in halb— 
des Ergänz- jährigen Raten am 
ungsgesetzes. 15ten Mai und 
15ten November 
jeden Jahres an die betreffende Ortssteuereinnahme unaufgefordert zu entrichten, von der 
letztern aber nach Abzug der § 24 des Ergänzungsgesetzes geordneten Einnehmergebühr, wo- 
für die Erhebung, Ablieferung und Berechnung der gedachten Steuern zu besorgen ist, 
und zwar 
a) bei großen Städten 6 Wochen, 
b) bei Mittelstädten 4 Wochen, 
C) bei kleinen Städten 3 Wochen, 
4) beim platten Lande 14 Tage 
nach Ablauf jeden Termins an die Bezirkssteuereinnahme mittelst Lieferscheins abzuführen, 
auch haben die Einnehmer in den großen und Mittelstädten und, nach Ermessen der Bezirks- 
steuereinnahmen auch die der kleinen Städte und des platten Landes in der Zwischenzeit Ab- 
schlagszahlungen einzuliefern. 
Die in die Rentenrollen eingezeichneten und an die Bezirkssteuer- 
einnahmen unmittelbar verwiesenen Steuerbeiträge sind ebenfalls in obge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.