Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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dachten Terminen, frankirt und unter Beifügung des Briefträgerlohns an die betreffende 
Bezirkssteuereinnahme abzuführen. In der Regel sind an die Bezirkssteuerein- 
nahmen unmittelbar abzuführen alle dergleichen Steuerbeiträge aus kleinen Städten 
und vom platten Lande. Wenn ausnahmsweise solche Steuerbeiträge aus einer Mit- 
telstadt ebenfalls an die Bezirkssteuereinnahme, oder aus einer kleinen Stadt an die 
dasige Stadt steuereinnahme abzuführen sind, wird dieß auf den an die Steuerpflichtigen 
gelangenden Zufertigungen — 8 22, 9 des Ergänzungsgesetzes — stets besonders be- 
merkt werden. 
543. Beim Wechsel des Wohnorts der Steuerpflichtigen haben die Obrig- 
keiten darüber allenthalben Aufsicht zu führen, daß erstere vor ihrem Abgange die bis 
dahin gefälligen Gewerbe= und Personalsteuern zur Einnahme ihres bisherigen Wohnorts 
vorschriftmäßig erlegt haben. 
Insbesondere haben dieselben Wegzugsatteste, Reisepässe, Wanderbücher, Dienstzeugniß- 
bücher oder ähnliche Documente in dem Falle, wo der Empfänger seinen bisherigen Auf- 
enthult aufgiebt und dafern nicht die Ausweisung des erstern durch Polizeigesetze geboten 
wird, bei Vermeidung des Ersatzes der durch ein entgegengesetztes Verfahren verkürzten 
Abgabenbeträge, nicht eher zum Abgange zu autorifiren, als bis der Betheiligte sich über 
die Entrichtung seiner seit der letzten allgemeinen Catasteraufstellung gefälligen Beiträge 
ausgewiesen hat. 
Dieser Nachweisung und der ohne solche erfolgenden Vorenthaltung der Legitimations- 
documente bedarf es jevoch nicht bei denjenigen Personen, welche Gehalt, Wartegeld oder 
Pension aus Staatscassen zu beziehen haben (siehe § 45 nachstehend.). 
Wegen solcher Personen, deren Steuerbeiträge nach § 25 des Ergänzungsgesetzes von 
den Dienstherrschaften, Handwerksmeistern, Fabrikherren 2c. mit einzuziehen sind, ist beim 
Wechsel des Wohnorts jene Bescheinigung über die bis dahin erfolgte Berichtigung der Steuer, 
Seiten der Einnahme dieses Orts mittelst kurzer Bemerkung im Wander= oder Dienstzeugniß- 
buche selbst zu bewirken. 
§44. Jeder Steuerpflichtige, mit Ausnahme der § 45 nachstehend gedachten Perso- 
nen, hat sich darüber, daß er die seit der zuletzt vorhergegangenen allgemeinen Catasterauf- 
stellung gefälligen Beiträge vollständig erlegt habe, demnächst bei der Einnahme seines neuen 
Wohnorts auszuweisen, die Einnahme aber hat diese Nachweisung, bei eigener Vertretung 
des durch Zuwiderhanveln verkürzten Abgabenbetrags, spätestens dann zu erfordern, wenn ein 
neu eingezogener Bewohner den ersten Steuerbeitrag bei ihr entrichtet. 
Steuerpflichtige, welche diese Nachweisung genügend nicht zu ertheilen vermögen, sind 
gehalten, den gesetzlichen Steuerbeitrag auf die Zeit bis zur letzten allgemeinen Catasterauf- 
stellung zurück zu erlegen, im Falle sich ergebender Hinterziehung (§J 69 des Gesetzes vom 
24sten December 1845) aber zur Untersuchung und Strafe zuzuziehen. 
1850. 12 
Zu denselben 
S#. 
Zu denselben 
S#.
	        
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