Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Macht der Reisende von dieser Befugniß keinen Gebrauch und erklärt ausdrücklich, daß 
er keine verbotene oder zollpflichtige Waaren bei sich führe, so ist er, wenn dennoch bei der 
demnächstigen Revision dergleichen Waaren vorgefunden werden, nach § 6 des Zollstrafgesetzes 
vom 2c. des Vergehens der Contrebande resp. der Zolldefraudation schuldig. 
  
  
Letzte Absendung: am 2ten April 1851.
	        
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