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# 27) Gesetz,
einige strafrechtliche Bestimmungen enthaltend;
vom 4ten April 1851.
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
Art. 1.
Wer Beamte oder andere Personen, welche in öffentlichen Pflichten stehen, zur Verletzung
dieser Pflichten, oder zum Ungehorsam gegen ihre Vorgesetzten auffordert, ist mit Gefängniß
bis zu Einem Jahre zu bestrafen.
Art. 2.
Gleiche Strafe trifft diejenigen, welche durch öffentliche Mittheilung in Wort, Schrift,
Druck oder bildlicher Darstellung Andere zum Ungehorsam gegen die Gesetze oder gegen obrig-
keitliche Anordnungen, oder zur Verweigerung rechtlich bestehender Abgaben oder Leistungen,
oder Handwerksgesellen, Gehülfen, Lehrlinge oder sonstige Arbeiter zur gemeinsamen Einstell-
ung ihrer Arbeitsleistungen auffordern.
Eine Mittheilung ist für eine öffentliche zu achten, wenn sie nicht an einzelne, durch ge-
schäftliche, häusliche oder freundschaftliche Verhältnisse verbundene Personen gerichtet ist und
sich nicht mit Hinsicht auf diese Verhältnisse, sowie auf Ort, Zeit und Art und Weise der Mit-
theilung, als eine vertrauliche und private darstellt.
Art. 3.
Die Strafe des im Art. 2 gedachten Vergehens kann bis auf Arbeitshaus von Zwei
Jahren gesteigert werden,
a) wenn die daselbst erwähnten Aufforderungen vor einer zusammengelaufenen Menge
oder vor einer Versammlung geschehen sind,
b) wenn die Aufforderung auf thätliche Widersetzlichkeit, auf Zerstbrung von Sachen,
oder auf Mißhandlung von Personen gerichtet gewesen,
c) wenn Militärpersonen zur Verletzung ihrer Dienstpflicht oder zum Ungehorsam gegen
ihre Oberen aufgefordert worden.
Ist die an Militärpersonen ergangene Aufforderung auf thätliche Widersetzlichkeit, auf
Zerstörung von Sachen, oder auf Mißhandlung von Personen gerichtet gewesen, so kann die
Strafe bis zu Vier Jahren Arbeitshaus ansteigen.