Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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6) Die in der Landtagsschrift vom 13ten Februar 1850 bevorwortete Vervielfältigung 
der Berichte und Gutachten der zur Erbrterung der angeblichen Ungleichheit der Besteuerung 
der Gebirgsgegenden niedergesetzten Commission durch den Druck ist von Uns genehmigt und 
das Ergebniß jener Erörterungen sowohl den Mitgliedern beider Kammern nach Maaßgabe 
Unseres Decrets vom 7ten März 1850 als auch den landwirthschaftlichen Vereinen zur 
Kenntnißnahme mitgetheilt worden. 
Auch werden Wir, dem neuerlichen ständischen Antrage vom 22sten März dieses Jahres 
entsprechend, die über diese Angelegenheit begehrten weiteren Gutachten von den landwirth- 
schaftlichen Kreisvereinen erfordern, und, wenn möglich, der nächsten Ständeversammlung über 
diesen Gegenstand eine Vorlage zugehen lassen. 
7) Nicht minder soll nach dem Antrage in der ständischen Schrift vom 2 Ssten März dieses 
Jahres die Frage: ob eine Zeitungs= und Journalstempelsteuer künftig unter die ordentlichen 
Landessteuern aufzunehmen sei? einer näheren Prüfung unterworfen werden. 
8) Der von den Kammern in der Landtagsschrift vom 10ten Mai 1850 auf Einführung 
eines gleichen Buttermaaßes im ganzen Lande mittelst Verordnung gestellte Antrag wird, nach 
Erwägung des am besten zum Ziele führenden Weges, durch Erlaß der erforderlichen Anord- 
nungen Berücksichtigung finden. 
9) Auf die ständische Schrift vom 2 1sten December 1850, die Errichtung einer Apotheke 
in einem der in der Nähe von Leipzig gelegenen Dörfer betreffend, sind umfassende Erörterun- 
gen angeordnet worden, bis nach deren Ergebniß die dieses Gegenstandes halber zu fassende 
Entschließung vorbehalten bleiben muß. 
10) Das menschenfreundliche Wirken der hiesigen Diaconissenanstalt, sowie den in der 
ständischen Schrift vom Gten Februar 185 1 geäußerten Wunsch werden Wir im Auge behal- 
ten. Inwiefern es möglich sein werde, gedachter Anstalt Unterstützung aus Staatscassen zu ge- 
währen, muß für jetzt weiterer Erwägung vorbehalten bleiben. 
11) Ein Gleiches gilt rücksichtlich der in der ständischen Schrift vom 5ten dieses Monats 
angebrachten Petition des Vereins zum Frauenschutze um Unterstützung aus Staatscassen. 
12) Anlangend die ständische Schrift vom nämlichen Tage, die Beobachtung des Gene- 
rale vom 24 sten Juli 1811 hinsichtlich der Sonn= und Festtagsfeier betreffend, soll dieser Ge- 
genstand in Ueberlegung genommen werden. 
13) Dem Antrage unter 3 in der ständischen Schrift vom 22 sten März 185 1 entspre- 
chend, beabsichtigen Wir, eine Vorlage über gesetzliche Benutzung der fließenden Wässer an 
eine der nächsten Ständeversammlungen gelangen zu lassen, bei welcher Gelegenheit die Frage, 
ob und inwieweit die Bergwerkswässer den übrigen fließenden Wässern gleichzustellen, erörtert 
werden wird.
	        
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