Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Ministerial-Bekauntmachung.

Das  unterzeichnete  Großherzogliche  Staats-Ministerium,  Departement
der  Finanzen,  bringt  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß,  daß

1)  nachdem  in  dem  Königlich  Bayerschen  von  dem  Thüringischen  Zoll=  und
Handels-Vereine  umschlossenen  Orte  Caulödorf  die  gesetzlichen  Bestimmungen
  über  die  Besteuerung  der  Branntwein-Fabrikation,  wie  sie  in
Preußen,  Sachsen  und  im  Thüringischen  Vereine  bestehen,  eingeführt
worden  sind,  die  in  dem  Anhange  zu  dem  Vereins-Zolltarife  vom  3.
November  1836  bestimmte  Auögleichungsabgabe  von  dem  aus  Caulsdorf
  übergehenden  Branntweine  nicht  weiter  erhoben  wird,  daß  dagegen
  aber

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von  dem  aus  Caulsdorf  nach  Preußen,  Sachsen  und  dem  Thüringischen
Vereine  übergehenden  Biere,  nach  Aufhebung  des  Malzaufschlages  in
jenem  Orte  und  bis  zu  Einführung  einer  angemessenen  Biersteuer  daselbst,
  eine  Ausgleichungsabgabe  von

sechs  und  dreißig  Kreutzern  nach  dem  24,1/2  Guldenfuße  vom  Bayerschen
  Eimer  oder

einem  Gulden  zwölf  Kreutzern  von  der  Ohm
zu  entrichten  ist,  welche  bis  auf  Weiteres  in  Caulsdorf  selbst  nach  den
deshalb  von  der  Königlich  Bayerschen  Regierung  von  Ober-Franken,
Kammer  der  Finanzen,  unter  dem  20.  Februar  d.  J.  erlassenen  Bestimmungen
  erhoben  wird  und  wogegen  das  so  versteuerte  Bier  von
dork  mittelst  eines  von  der  Königlich  Bayerschen  Kameral-Administration
  in  Caulsdorf  ausgestellten,  bei  der  darin  bemerkten  Zoll=  oder

Steuer-Behörde  zur  Erledigung  zu  bringenden  Begleitscheines  versendet
  wird.

Weimar  den  19.  April  1389.
Großherzoglich  Sächfsches  Staats-Winisterinm,
Departement  der  Finanzen.
Freiherr  von  Gersdorff.