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Ministerial-Bekauntmachung.
Das unterzeichnete Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement
der Finanzen, bringt hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß
1) nachdem in dem Königlich Bayerschen von dem Thüringischen Zoll= und
Handels-Vereine umschlossenen Orte Caulödorf die gesetzlichen Bestimmungen
über die Besteuerung der Branntwein-Fabrikation, wie sie in
Preußen, Sachsen und im Thüringischen Vereine bestehen, eingeführt
worden sind, die in dem Anhange zu dem Vereins-Zolltarife vom 3.
November 1836 bestimmte Auögleichungsabgabe von dem aus Caulsdorf
übergehenden Branntweine nicht weiter erhoben wird, daß dagegen
aber
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von dem aus Caulsdorf nach Preußen, Sachsen und dem Thüringischen
Vereine übergehenden Biere, nach Aufhebung des Malzaufschlages in
jenem Orte und bis zu Einführung einer angemessenen Biersteuer daselbst,
eine Ausgleichungsabgabe von
sechs und dreißig Kreutzern nach dem 24,1/2 Guldenfuße vom Bayerschen
Eimer oder
einem Gulden zwölf Kreutzern von der Ohm
zu entrichten ist, welche bis auf Weiteres in Caulsdorf selbst nach den
deshalb von der Königlich Bayerschen Regierung von Ober-Franken,
Kammer der Finanzen, unter dem 20. Februar d. J. erlassenen Bestimmungen
erhoben wird und wogegen das so versteuerte Bier von
dork mittelst eines von der Königlich Bayerschen Kameral-Administration
in Caulsdorf ausgestellten, bei der darin bemerkten Zoll= oder
Steuer-Behörde zur Erledigung zu bringenden Begleitscheines versendet
wird.
Weimar den 19. April 1389.
Großherzoglich Sächfsches Staats-Winisterinm,
Departement der Finanzen.
Freiherr von Gersdorff.