Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

    
5 4 W -und Verorduungsblall 
ür das Königreich Sachsen, 
10% Stück vom Jahre 1851. 
  
& 29) Verordnung, 
die Erweiterung des Paßkartenrayons und die nachträgliche Ermächtigung 
innenbenannter Behörden zur Ausstellung von Paßkarten betreffend; 
vom 30sten April 185 1. 
In Folge stattgehabter Verhandlungen sind neuerdings auch die Regierungen des König— 
reichs Württemberg, des Kurfürstenthums Hessen, des Großherzogthums Hessen, des Herzog— 
thums Nassau, der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sonders- 
hausen, sowie die Senate der freien Städte Lübeck und Frankfurt mit ihren Gebieten der 
Uebereinkunft beigetreten, welche nach der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 
30sten December 1850 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1851, Seite 1 fg.) 
wegen Legitimation der Reisenden vermittelst Paßkarten zwischen der Königlich Scchsischen 
und einigen andern deutschen Regierungen abgeschlossen worden ist. 
# Es haben daher die in der angezogenen Verordnung enthaltenen Bestimmungen jener 
Uebereinkunft auch in Bezug auf das Königreich Württemberg, das Kurfürstenthum Hessen, 
das Großherzogthum Hessen, das Herzogthum Nassau, die Fürstenthümer Schwarzburg-Rudol= 
stadt und Schwarzburg-Sondershausen, sowie die freien Städte Lübeck und Frankfurt in allen 
Punkten Anwendung zu leiden, und sind insonderheit auch die von den zuständigen Behörden 
der nurgedachten Staaten ausgestellten Paßkarten bei Reisen innerhalb des Königreichs 
Sachsen als genügende Legitimationen zu betrachten. 
Nachdem demnächst von dem Ministerium des Innern beschlossen worden ist, außer den 
in der Beilage Sub □O zu der Verordnung vom 30sten December vorigen Jahres benannten 
Behörden, in der § II. jener Beilage sub □O angegebenen Maaße, auch noch die Stadträthe 
zu Zwickau, Hainichen, und Roßwein, die Stiftsgerichte des Klosters 
Marienstern, die Justizcanzlei zu Reibersdorf, das Patrimonialgericht 
zu Pulsnitz, und in Bezug auf diejenigen Personen, welche in dem zur Festung Kö- 
nigstein gehörigen Gebiete wohnen, das Kriegsgericht der letzteren zur Ausstellung 
von Paßkarten zu ermächtigen, so wird Solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 30sten April 1851. 
Ministerium des Innern. 
von Friesen. Eppendorf. 
1851. 1 7
	        
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