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AMÆ 30) Verordnung,
den Verkauf des Viehsalzes betreffend;
vom 17ten April 1851.
Ur. den Besitzern von Vieh den Bezug des zur Fütterung desselben erforderlichen Salzes
möglichst zu erleichtern, wird mit Sr. Königlichen Majestät Allerhöchster Genehmigung
Folgendes hierdurch verordnet:
§1. Das sogenannte Vieh= oder Futtersalz kann vom
1sten Juli 1851
an
a) bei sämmtlichen Königlichen Salzniederlagen in Gewichtsmengen bis zu einem halben
Zolleentner herab,
b) bei sämmtlichen Ortsverkaufstellen (Salzschänken) aber in jedem beliebigen geringeren
Gewichtsbetrage abgelassen werden.
#§J# 2. Viehbesitzer, welche einzeln oder zusammen einen halben Zollcentner oder mehr der-
gleichen Salzes zu haben wünschen, können diesen ihren Bedarf mit obrigkeitlichem, auf den
einzelnen, beziehendlich auf sämmtliche Betheiligte lautendem Salzpasse (s. 8§8 8 und 9) un-
mittelbar aus einer Königlichen Salzniederlage nach freier Auswahl derselben beziehen, nur
muß solchenfalls die gewählte Niederlage, ingleichen die Menge des zu erholenden Futtersalzes
mindestens vier Wochen vor der Abholung bei der betroffenen Salzverwalterei angemeldet
sein (§7).
§3. Demnchst soll von dem in § 1 bestimmten Zeitpunkte an Niemand mit der Er-
kaufung gedachter Salzgattung an den Salzschank des Wohnorts gebunden, vielmehr einem
Jeden gestattet sein, dieselbe auch von einem anderen Salzschenker zu entnehmen, dafern nur
der letztere hiervon und von der erforderlichen Futtersalzmenge binnen der in § 2 vorgeschriebe-
nen Anmeldefrist in Kenntniß gesetzt worden ist.
84. Der Niederlagspreis des Futtersalzes wird hiermit auf
Einen Thaler 11 Ngr. 6 Pf. für den Zollcentner,
oder auf
Einen Thaler 20 Ngr. für das Stück zu 120 Zollpfunden
herabgesetzt. Nach diesem Niederlagspreise sind die Preise für den Einzelverkauf bei den Orts-
salzschänken unter Berücksichtigung der Transport= und übrigen Spesen überall amtlich fest-
zustellen, und die für die Feststellung der Kochsalzpreise bestehenden sonstigen Vorschriften nun-
mehr auch in Ansehung des Viehsalzes mit in Anwendung zu bringen.
§ 5. Jeder Inhaber eines Salzschunks, bei welchem von Viehbesitzern eine Gewichts-
menge dergleichen Futtersalzes von zusammen mindestens einem halben Zollcentner angemeldet