Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

No.  1.—

 

(No.  1102.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  gten  Dezember  1832.  wegen  des  öffentlichen
Tabackrauchens  in  den  Städten.

Me#  der  von  dem  Staatsministerio  in  dem  Berichte  vom  24sten  v.  M.
entwickelten  Ansicht,  daß  die  auf  das  feuergefährliche  Tabackrauchen  gesetzte
Strafe  in  den  Fällen,  in  welchen  eine  solche  Feuersgefahr  nicht  vorhanden  ist,
keine  Anwendung  finden  könne,  erkläre  Ich  Mich  einverstanden.  Da  jedoch
auch  das  nicht  feuergefährliche  Tabackrauchen  zur  Belästigung  des  Publikums
gereichen  kann,  so  genehmige  Ich  den  Antrag,  daß  in  den  Fällen  und  an  den
Orten,  wo  eine  solche  Beladstigung  nach  dem  Ermessen  der  Orts-Polizeibehörde
zu  besorgen  ist,  auch  das  nicht  feuergefährliche  Tabackrauchen  für  bestimmte
Plätze,  Spaziergänge  und  Staßen,  so  wie  selbst  für  den  ganzen  Bezirk  eines
Orts,  bei  einer  zur  Orts-Armenkasse  einzuziehenden  Strafe  von  10  Sgr.  bis
1  Rcthlr.  von  den  Orts-Polizeibehrden  verboten  werden  dürfe,  welche  Verbote
jedoch  durch  besondere  in  hinreichender  Zahl  gesetzte  Warnungstafeln  oder  sonst
genügend  bekannt  zu  machen  sind.  Fär  die  Residenzstädte  Berlin  und  Potsdam
bewendet  es  bei  den  diesfalls  erlassenen  Bestimmungen.
Berlin,  den  9ten  Dezember  19832.

6%  Friedrich  Wilhelm.
An
das  Staateministerium.

 

1½
Jabrgang  1833.  (CNo.  1102  —  1403.)  A  (No.  1403.)
(Ausgegeben  zu  Berlin  den  S##en  Februar  1833.)