Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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des Innern deren Beibehaltung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit ausnahmsweise gestattet 
werden. 
§ 5. Das Ministerium des Innern ist ermächtigt, Communalgarden oder einzelne Ab- 
theilungen derselben, welche ihrer gesetzlichen Bestimmung nicht genügen, zeitweilig vom 
Dienste zu entheben, nach Umständen dieselben aufzulbsen und deren Entwaffnung zu verfügen, 
unbeschadet der Fortstellung des Strafverfahrens gegen die Einzelnen, denen eine Pflichtver- 
letzung zur Last fällt. 
Das Ministerium des Innern hat zu ermessen, ob überhaupt und solchenfalls zu welchem 
Zeitpunkte eine aufgelöste Communalgarde zu reorganisiren sei. 
§ 6. Die Suspension einer Communalgarde oder einzelner Abtheilungen derselben von 
der Dienstleistung kann auch von der betreffenden Kreisdirection angeordnet werden. 
Recursen gegen diese Maaßregel ist keine aufschiebende Wirkung beizulegen. 
§ 7. Zu Commandanten und Vicecommandanten schlägt die Ortsobrigkeit (Stadtrath 
oder Gemeindeobrigkeit) für jede dieser Stellen drei Personen vor, aus denen das Offiziercorps 
der ganzen Communalgarde wählt. 
Die Wahlen der Commandanten und Vicecommandanten bedürfen der Bestätigung durch 
das Ministerium des Innern. 
Die Wahl ist innerhalb zwei Monaten von Erledigung der Stelle an vorzunehmen und 
dem Ministerium des Innern anzuzeigen. Ist die erforderliche, von der Obrigkeit zu erstat- 
tende Anzeige innerhalb dieser Frist nicht erfolgt, so ist das Ministerium des Innern ermächtigt, 
für dießmal den Commandanten oder Vicecommandanten selbst zu bestellen. 
Findet das Ministerium des Innern den Gewählten nicht für geeignet, so ist binnen vier- 
zehn Tagen nach Eingang der dießfallsigen Verordnung eine anderweste Wahl vorzunehmen 
und dem Ministerium des Innern anzuzeigen. Unterbleibt innerhalb der gegebenen Frist diese 
Anzeige oder findet das Ministerium des Innern den anderweit Erwählten nicht für geeignet, 
so ist dasselbe ebenfalls berechtigt, den Commandanten oder resp. Vicecommandanten für dießmal 
zu bestellen. 
§8. Für die Stellen der Bataillonscommandanten, Hauptleute und Zugführer schlägt 
der Commandant in jedem einzelnen Falle drei Personen vor, aus denen die Offiziere des be- 
treffenden Bataillons, oder, wo es sich um die Wahl eines Hauptmanns oder Zugführers 
handelt, die Offiziere der betreffenden Compagnie, inelusive ihres Bataillonscommandanten, 
Einen erwählen. 
Erfolgt die Wahl innerhalb der vom Commandanten zu bestimmenden Frist nicht, so ist 
er berechtigt, die erledigte Stelle für dießmal selbst zu besetzen. 
Die Bataillonscommandanten bedürfen der Bestätigung durch das Ministerium des Innern. 
Bei allen Wahlenst nur bei der ersten Abstimmung absolute Stimmenmehrheit erforderlich.
	        
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