Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

Gesetz vom 
1840, 
883,4, 5. 
Gesetz vom 
heutigen Tage 
83. 
Gesetz vom 
1840, 8 4. 
(182 ) 
Ausnahmen. A. nothwendige. 
3. Zum Dienste in der Communalgarde können selbst bei freiwilligem Erbieten nicht 
25sten Juni zugelassen werden: 
a) 
b) 
c) 
ch 
e) 
active Militärpersonen, einschließlich der Kriegsreservisten, 
ordinirte Geistliche, 
festangestellte Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten, worunter jedoch diejenigen 
nicht zu verstehen sind, welche nach Stunden Unterricht in einzelnen Nebenfächern 
ertheilen, 
diejenigen öffentlichen Beamten, Officianten und Diener, deren amtliche Wirksamkeit 
mit dem Communalgardendienste nicht vereinbar ist. Das Nähere hierüber wird 
durch besondere Verordnung bestimmt. 
Dienstboten, 
f) Tagelöhner, 
8) 
h) 
i) 
k) 
" 
m) 
iu) 
gemeine Berg= und Hüttenleute und die bei fiscalischen oder communlichen Gewerbs- 
anstalten auf Tage= oder Wochenlohn angenommenen Arbeiter, 
Personen, die als Privatofficianten, Hauslehrer, Commis, Schreiber, Gesellen, Fabrik- 
arbeiter und sonstige Gewerbsgehülfen mit ihrem Nahrungsstande von einzelnen 
Privatpersonen oder Gesellschaften dergestalt abhängig sind, daß sie denselben ihre 
ganze Zeit und Thätigkeit zu widmen haben, und dafür ihren Lebensunterhalt von 
ihnen beziehen, 
alle, die auf Academien, Seminarien und Schulen Behufs ihrer Ausbildung sich 
befinden, 
Fremde, die nur zeitweilig am Orte sich aufhalten, 
Almosenpereipienten und andere notorische Arme, nach dem Ermessen der Ortsobrigkeit, 
Personen, die dauernd in einem solchen geistigen oder körperlichen Zustande sich befin- 
den, daß sie entweder zum Dienste in der Communalgarde untüchtig find, oder sich 
demselben nicht ohne wesentlichen Nachtheil für ihre Gesundheit unterziehen können, 
Bürger, welche nach den gesetzlichen Vorschriften von Ausübung der bürgerlichen 
Ehrenrechte ausgeschlossen sind, sowie diejenigen Nichtbürger, welche, wenn sie Bürger 
wären, sich nicht im Genusse dieser Ehrenrechte befinden würden. 
Ausnahmsweise können jedoch die unter a und d erwähnten Personen mit ihrer 
Zustimmung und Genehmigung ihrer Vorgesetzten zu Commandanten der Communal= 
garde bestellt werden. 
B. facultative Ausnahmen. 
& 4. Personen, denen zwar keine Verbindlichkeit zum Dienste in der Communalgarde 
25sten Juni obliegt, deren freiwilliger Eintritt mit Genehmigung der Ortsobrigkeit aber zugelassen ist, sind:
	        
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