Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Die auf erhaltenen Befehl ohne Entschuldigung nicht Erschienenen können sofort anderweit 
beordert werden und sind bei fernerer Widersetzlichkeit wegen Dienstverweigerung zu bestrafen. 
& 7. In den Fällen des § 4 unter Nr. 5 und 22 ist der Bestrafte noch überdieß zur 
Ersatzleistung verpflichtet. 
§& . Dienstliche Bestrafung von Injurien schließt die Belangung des Beleidigers bei 
seiner ordentlichen Obrigkeit nicht aus. 
III. 
Von den Strafen. 
69.m Die Dienstvergehen der Communalgardisten werden nach Verschiedenheit der Ver- 
schuldung mit nachstehenden Strafen geahndet: 
1) mit einfachem Verweise, 
2) mit Geldstrafen bis zu Zehn Thalern, 
3) mit Verweise vor der Compagnie oder dem Bataillone, 
4) mit Arrest von sechs Stunden bis zu vierzehn Tagen und bei strengem Dienste (§ 14,) 
bis zu acht Wochen, 
5) mit Entziehung der Charge bei Offizieren und Unteroffizieren, 
6) mit einfacher Ausschließung durch Tagsbefehl an alle Abtheilungen der Communal= 
garde des Orts, 
7) mit geschärfter Ausschließung durch Tagsbefehl unter Bekanntmachung in einem 
öffentlichen Blatte und mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. 
*#10. Wenn größere oder kleinere Abtheilungen der Communalgarde eigenmächtig mit 
oder ohne Waffen ausrücken oder den Befehlen der Vorgesetzten im Dienste den Gehorsam ver- 
weigern, oder unter den Waffen Eigenmächtigkeiten ausüben, so sind die Betheiligten sofort zu 
entwaffnen, des Dienstes zu entheben und abgesehen von der sie etwa treffenden Criminalstrafe 
zu Gefängnißstrafen bis zu acht Wochen und Ausschließung aus der Communalgarde zu ver- 
urtheilen. 
Die Bestrafung wird auch durch die etwa eintretende Suspension oder Auflösung einer 
einzelnen Abtheilung oder der ganzen Communalgarde des Orts nicht aufgehoben. 
§ 11. In allen andern Fällen ist die Bemessung des geeigneten Strafmaaßes Sache der 
zuständigen Behörde (vergleiche jedoch § 13). Beim Vorhandensein erschwerender Umstände 
kann gleichzeitig auf mehrere Strafen erkannt werden, jedoch mit Ausnahme der verschiedenen 
Grade des Verweises und der Geldstrafe, welche nur bei den in § 13 besonders bezeichneten 
Vergehen allein, oder gleichzeitig mit anderen Strafen zuerkannt werden darf. 
§ 2. Als Verweise im Sinne von § 9 dieses Regulativs sind die in dem gewöhnlichen 
Dienstverhältnisse nöthig werdenden, mit Tadel verbundenen Einschärfungen allgemeiner oder 
besonderer Obliegenheiten nicht zu betrachten. 
§* 13. Geldstrafen sind nur bei einfachen Dienstunterlassungen, Erscheinen in vor- 
schriftwidriger Bekleidung und Bewaffnung, vorschriftwidriger Haltung und Behandlung oder
	        
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