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§ 205. Das Recht zum Weiterbetriebe eines Erbstollns geht verloren, wenn er auf dieß- Verlust des
fallsige Aufforderung eines Fundgrübners, welcher dessen Einbringung verlangt, oder eines Rechts zum
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Dritten, welcher den Stolln weiter treiben will und dieß beim Bergamte erklärt hat, nicht des Erbstollns.
binnen einem Vierteljahre von der geschehenen Aufforderung an in der §206 vorgeschriebenen
Weise belegt wird.
§ 206. Der nach § 205 aufgeforderte Erbstöllner ist verbunden, den bezüglichen Stolln Belegung des
täglich mit drei Mann, von welchen jeder wenigstens eine achtstündige Schicht zu verfahren Erbstollns. "
hat, zu betreiben.
Auf Verlangen des Fundgrübners muß er den Stolln auch stärker belegen und mit Gegen-
örtern betreiben (vergl. § 191).
*207. Das Bergamt hat den Punkt, an welchem das Recht des Erbstöllners zum Rechte des Erb-
Weiterbetriebe des Stollns aufhört (§& 203, 205), durch Einhauung einer Stufe zu bezeich= stöllners bei
nen (Verstufung). Der Erbstöllner behält nicht allein die vollen Rechte für den bis zur 3
Verstufung getriebenen Theil des Stollns, sondern ist auch berechtigt, die Hälfte der Zwan- «
zigstengebührnisse, welche diejenigen, welche den Stolln weiter treiben, zu erhalten und resp.
wenn der Stolln von einem Fundgrübner weiter getrieben wird, zu leisten haben, für die Ab—
führung der Wasser zu fordern.
Im Falle mehrmaliger Verstufung eines Stollns hat jeder nachfolgende Stöllner nur
Anspruch auf die Zwanzigstengebührnisse von den Fundgruben, in welche er seinen Stolln
eingebracht hat, der erste Stöllner aber hat die Hälfte der Zwanzigstengebührnisse von jedem
folgenden Stöllner für die Abführung der Wasser zu erhalten.
§ 208. Wenn ein Fundgrübner, auf dessen Antrag der Stolln verstuft worden, sich Fortbetrieb des
den verstuften Stolln nicht besonders verleihen läßt, so ist er denselben nur durch sein Feld zu berstuften Erb-
„ .- . . , ,, stollns Seiten
treiben berechtigt, an der Grenze desselben kann er jedem Dritten verliehen werden. des Fundgrüb—
Dem Fundgrübner liegen bei diesem Betriebe dieselben Verbindlichkeiten ob, wie dem ners.
Erbstöllner.
Cap. V.
Anwendung der vorstehenden Bestimmungen auf die bereits gangbaren Erbstölln
und Fundgruben.
§209. Die vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnittes, mit alleiniger Ausnahme Fisealische
der auf Erb= und Enterbungsteufe (§ 211) sich beziehenden, leiden auf die beim Erscheinen Stölln.
dieses Gesetzes gangbaren fiscalischen Stölln, einschließlich derjenigen, welche nach Abschnitt N,
§ 283 in das Reviereigenthum überwiesen werden, allenthalben Anwendung, dafern den-
selben nicht besondere Verträge entgegen stehen.
§210. Privatstölln, welche beim Erscheinen dieses Gesetzes bereits in ein Grubenfeld Privatstölln.
eingekommen sind oder in Folge besonderer Aufforderung eines Fundgrübners nach dessen Feld
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