Object: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 282. 
Ist streitig, ob die Unmöglichkeit der Leistung die Folge eines von dem 
Schuldner zu vertretenden Umstandes ist, so trifft die Beweislast den Schuldner. 
§. 283. 
Ist der Schuldner rechtskräftig verurtheilt, so kann der Gläubiger ihm zur 
Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er 
die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Nach dem Ablaufe 
der Frist kann der Gläubiger Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, soweit 
nicht die Leistung rechtzeitig bewirkt wird; der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen. 
Die Verpflichtung zum Schadensersatze tritt nicht ein, wenn die Leistung in Folge 
eines Umstandes unmöglich wird, den der Schuldner nicht zu vertreten hat. 
Wird die Leistung bis zum Ablaufe der Frist nur theilweise nicht bewirkt, so 
steht dem Gläubiger auch das im §. 280 Abs. 2 bestimmte Recht zu. 
§. 284. 
 Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem 
Eintritte der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der 
Mahnung steht die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines 
Zahlungsbefehls im Mahnverfahren gleich. 
Ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so kommt der 
Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu der bestimmten Zeit leistet. 
Das Gleiche gilt, wenn der Leistung eine Kündigung vorauszugehen hat und die Zeit 
für die Leistung in der Weise bestimmt ist, daß sie sich von der Kündigung ab nach 
dem Kalender berechnen läßt. 
§. 285. 
Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung in Folge eines 
Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. 
§. 286. 
Der Schuldner hat dem Gläubiger den durch den Verzug entstehenden Schaden 
zu ersetzen. 
Hat die Leistung in Folge des Verzugs für den Gläubiger kein Interesse, so 
kann dieser unter Ablehnung der Leistung Schadensersatz wegen Nichterfüllung ver- 
langen. Die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der 
§§. 346 bis 356 finden entsprechende Anwendung. 
§. 287 
Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er 
ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der 
Leistung verantwortlich, es sei denn, daß der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung 
eingetreten sein würde.
	        
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