Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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83. Die Dismembrationsinteressenten können hiernächst zu Abkürzung des Verfahrens 
noch die specielle Angabe der Bonitätsclassen der von den einzelnen Parcellen 
etwa abzutheilenden Trennstücke mit beibringen. Die Richtigkeit dieser Angabe muß 
jedoch von den Ortsgerichtspersonen (in Städten von zwei verpflichteten und flurkundigen 
Landwirthschaftsverständigen) bestätigt und von den Betheiligten unterschriftlich anerkannt sein. 
Das Dismembrationsanbringen kann solchenfalls in übersichtlicher tabellarischer Form 
nach dem angefügten Schema eingereicht werden. 
& 4. Den Dismembrationsinteressenten wird anempfohlen, die erforderlichen Grundrisse 
oder beziehendlich Einmessungen und Einzeichnungen der Trennstücke in Menselblattcopien, 
soweit thunlich, nur durch verpflichtete Feldmesser — vergl. Verordnung vom 1sten Juni 
1838, Seite 383 des Gesetz= und Verordnungsblattes — bewirken zu lassen, damit nach- 
trägliche Berichtigungen und Vervollständigungen der eingereichten Unterlagen möglichst ver- 
mieden werden. 
65. Bei Fluren, welche bei der Grundsteuervermessung mit der Mensel aufgenommen 
worden sind, haben sich die Betheiligten wegen Erlangung der § 2 oben gedachten Menselblatt- 
copien an das Finanzministerium zu wenden und es werden ihnen dann die erbetenen Copien 
gegen die Gebühr durch das Finanzvermessungsbüreau zugefertigt werden. 
6#. Die bezüglichen Vorschriften § 5 a und d der Verordnung vom 30sten November 
1843, insoweit sie von Vorstehendem abweichen, sind aufgehoben. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 1 2ten Juli 1851. 
Die Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen. 
D. Zschinsky. von Friesen. Behr. 
Koelz.
	        
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