104 Zweiter Abschnitt. (Art. 44.)
Artikel 44.
Zur Erhaltung des Wechselrechts gegen den Acceptanten bedarf
es, mit Ausnahme des im Artikel 43 erwähnten Falles,
weder der Präfentation am Zahlungstage, noch der Erhebung
eines Protestes 5).
dieser Regreßschuldner, d. h. vom Aussteller gegeben worden, wenn der
Wechsel selbst einen anderen Adressanten nicht erkennbar macht. Es präsumiert
aber nicht, kann auch der Natur der Sache nach nicht wohl präsumieren, daß
die Notadresse vom Acceptanten gegeben war. Bestimmt also die WO. (Art. 62),
daß der Inhaber, welcher die Vorlegung des Wechsels an sämtliche Notadressen
und die Feststellung des Erfolges dieser Vorlegung durch Protest
unterläßt, den Regreß gegen den Adressanten oder Honoraten und deren Nachmänner
verliert, so kaun unter dem Adressanten, wenn der Wechsel selbst
nicht ein Anderes ergiebt, nur der Aussteller verstanden werden. Das Gesetz
läßt sonach in diesem Falle den Anfpruch gegen den Acceptanten von der
Nichtvorlegung des Wechsels an den Notadressaten unberührt (XI. 305).“" —
c. Zahlen muß der Acceptant einer domizilierten Tratte ohne benanuten
Domiziliaten immer die Wechselsumme (VI. 157) — ferner
die Regreßfumme, wenn die Zahlung der Wechselsumme am Zahlungsorte zur
Zahlungszeit ausgeblieben und wirklich bei ihm zur Erhaltung des Regreßrechtes
gegen Aussteller und Indossanten Protest erhoben ist (Thöl S. 651),
— endlich bei einer Domiziltratte mit benanntem Domiziliaten nach
deren gehbriger Protestierung immer die Zinsen und die Kosten, selbst wenn
die Notifikation des Protestes an den Acceptanten unterblieben ist (XIW. 327);
die Zinsen sind in diesem Falle gesetzliche (nicht Verzugs-) Zinsen und für
die sonstigen, nicht aus Wechsel und Protest sich ergebenden Nebenforderungen
genügt es, wenn der Wechselgläubiger sie bei der Klageerhebung darlegt; die
Bezahlung der Wechselsumme selbst bedarf keines Beweises; der Besitz von
Wechsel und Protest begründet die Vermutung, daß der Inhaber seinen
Hintermann befriedigt hat. — Auf Aushändigung des Protestes soll der verklagte
Acceptant kein Recht haben, heißt es XXIV. S. 512, welcher Ausspruch
aber mit dem Wortlaute des Art. 49 nicht stimmen dürfte.
64) Auch nicht der Protesterhebung bei der Notadresse (XIV. 154) oder
bei Domizilwechseln ohne benannten Domiziliaten, soweit es sich um Zahlung
der Wechselsumme seitens des Acceptanten handelt, wogegen das Recht auf
die Regreßsumme auch in diesem Falle dem Acceptanten gegenüber durch einen
Protest bedingt bleibt (Thöl S. 644, 651), endlich nicht der solennen,
wechselmäßigen Präsentation (Art. 91) um eine erfolgreiche Klage gegen den
Acceptanten eines fälligen Wechsels zu ermöglichen. Kein Artikel der WO.
spricht dies aus, am wenigsten der über das „Ob“ der Vorzeigung gar nichts