Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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abzuhelfen, auch ist zur Aufnahme von Beschwerden, welche den Betrieb in seiner ganzen Aus- 
dehnung betreffen, auf jedem Dampfschiffe ein besonderes, allmonatlich von dem Hauptsteuer- 
amte Dresden zu revidirendes, Beschwerdebuch zu halten, welches den Reisenden auf Verlangen 
zu Eintragung etwaiger Beschwerden von dem Bootmeister ohnweigerlich vorzulegen ist. Die 
Eintragung ist von dem Beschwerdeführenden mit Angabe seines Namens, Standes und Wohn- 
orts und der Zeit des Eintrags zu unterzeichnen, indem außerdem dieselbe keine Beachtung fin- 
den kann. 
§ 29. Der zur Schiffsmannschaft gehörigen Personen ist es untersagt, von den Passa- 
gieren außer der durch auszuhängende Polizeitare für den Transport von Effecten zu und von 
dem Dampfschiffe bestimmten Gebühren unter irgend einem Vorwande ein Entgeld zu fordern. 
Die Schiffsleute dürfen sich nicht unter den Passagieren herumtreiben, und hat der Boot- 
meister darauf streng zu halten, daß die Steuerleute an ihrem Steuerruder, die Bootsleute 
sich vorn an der Spitze des Schiffs, der Schiffsjunge, nur soweit es der Dienst mit sich bringt, 
sich auf dem Verdecke befinden und nur 1 Feuerschürer, des vom Bootmeister ausgehenden 
Commandoss halber, in dem Raume neben der zur Feuerung führenden Treppe sich außfhalte, 
übrigens die Bootsleute in anständiger Kleidung erscheinen, wenn sie ihr Beruf unter den 
Passagieren zu erscheinen nöthigt. 
30. Von der Beförderung mittelst des Dampfschiffs und dem Zutritte zu demselben 
sind ausgeschlossen: 
1) Geisteskranke, dafern sie sich nicht unter geeigneter Aufsicht und genügend sicher- 
stellender Begleitung befinden; 
2) Betrunkene; 
3) an gefährlichen, ansteckenden oder Ekel erregenden Krankheiten leidende Personen. 
#J 31. Den Passagieren ist das Besteigen der Räderkasten und der Zutritt zu der Ma- 
schine untersagt und dieses Verbot auf jedem Schiffe mittelst besondern Anschlags bekannt zu 
machen. Passagiere haben sich jeder Einmischung über die Fahrt zu enthalten und allen und 
jeden Anordnungen des Bootmeisters nach § 22 Folge zu leisten. 
§# 32. Contraventionen gegen diese Verordnung oder Instructionswidrigkeiten, soweit 
die Thatsache nicht an sich der criminellen Untersuchung und Bestrafung unterliegt, sind je 
nach Befund der Sache, insofern nicht vorstehend ein bestimmteres Strafmaaß festgestellt ist 
(§ 25), mit Geldstrafen bis zu Funfzig Thalern oder beziehendlich Gefängnißstrafe bis zu acht 
Wochen zu ahnden. 
6 33. Die Handhabung dieser Verordnung, welche für die Dampfschifffahrt im Bereiche 
des Königreichs Sachsen im Allgemeinen, mithin, soviel insbesondere die &§# 5 bis mit 9,
	        
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