Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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legitimirt Bl. 22. act. No. 7. der Besitzer des Rittergutes N. Herr N. JN. 
und 
II. 
die in der vierten Spalte der nachstehend § 3 in dieses Protocoll aufgenommenen tabellarischen 
Zusammenstellung unter den fortlaufenden Nummern 1 bis mit 4 genannten Grundstücksbe- 
sitzer zu Lauterbach, und zwar von diesen 
zu Nr. 3 a. und b. Wilhelmine verehel. Schmidt, in Begleitung ihres Ehemannes 
Johann Heinrich Schmidt, 
zu Nr. 4 der noch minderjährige Johann Gottlob Meyer durch seinen Altersvormund 
Tutorium Bl. 25. cod. Christian Friedrich Bauer aus J. 
Nach vorausgeschickter Eröffnung über den Zweck der heutigen Verhandlungen wurde mit den 
Anwesenden das als Beilage zur Provocation eingereichte und den Provocaten mit der Vor- 
ladung zum heutigen Termine bereits in Abschrift zugefertigte Verzeichniß der abzulösenden 
Geldgefälle Punkt für Punkt durchgegangen, hierbei 
zu Nr. 1, von Johann Friedrich Müllern erinnert, daß er die eben angegebenen Vornamen 
wirklich führe und die hiervon abweichende Angabe derselben im Grund= und Hypothekenbuche 
mit „Johann Heinrich“ auf einem Irrthume beruhe, sowie 
zu Nr. 2, von dem Besitzer des Rittergutes, nach Einsicht des von Carl August Richtern 
vorgelegten Concessionsscheines vom 1 7ten August 1837 eingeräumt, daß das von ihm unter 
den Grundzinsen des Nichterschen Gutes mitaufgeführte Concessionsgeld von jährlich 2 Thaler 
die rechtliche Eigenschaft einer Reallast nicht habe und aus diesem Grunde bei gegenwärtiger 
Auseinandersetzung nicht weiter in Betracht komme, 
im Uebrigen aber das erwähnte Verzeichniß von den unter II. genannten Comparenten, 
soweit es einen Jeden von ihnen angeht, als richtig und mit den Einträgen im Grund= und 
Hypothekenbuche übereinstimmend anerkannt und von ihnen zugestanden, daß die darin ver- 
zeichneten und gleichlautend in die fünfte und sechste Spalte der tabellarischen Zusammenstellung 
des § 3 übergetragenen Geldgefälle den Gegenstand der eingeleiteten Auseinandersetzungsver- 
handlungen bilden. 
Hierauf wurde zu diesen selbst verschritten und es ist in deren Fortgange zwischen beider- 
seits Betheiligten, beziehendlich unter Zustimmung des Ehemannes, folgender 
Auseinandersetzungsvertrag, 
für sie und ihre Besitznachfolger verbindend, abgeschlossen worden: 
§&# I. Der in der tabellarischen Zusammenstellung des § 3 unter der fortlaufenden Num- 
mer 1 genannte Interessent hat Ablösung der von ihm zu entrichtenden Geldgefälle durch Ca- 
pitalzahlung gewählt, und macht sich verbindlich, zu Erfüllung dieses Versprechens deren 
zwanzigfachen Betrag am 31sten März des laufenden Jahres an das Rittergut N. baar zu
	        
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