Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

Rechtliche 
Wirkung des 
Besitzes eines 
Einlagebuchs. 
Verfahren we— 
gen verlorener 
Einlagebücher. 
Unzulässigkeit 
der Verküm- 
merung von 
Einlagen. 
Gegen Ver- 
säumniß von 
Fristen 2c. fin- 
det Wiederein- 
setzung in den 
vorigen Stand 
nicht Statt. 
(406) 
Regulativ 
für die Sparcasse der Stadt Oelsnitz. 
ꝛc. 2. 20. 
# 14. Rückzahlungen der Einlagen erfolgen, mit Ausnahme des in § 16 gedachten 
Falles, unweigerlich an den Ueberbringer des Einlage= und Ouittungsbuchs; die Casse ist 
daher für den Nachtheil, der durch Mißbrauch eines solchen Buchs für den wirklichen Eigen- 
thümer entstehen sollte, durchaus nicht verantwortlich. 
ꝛc. 2c. 2c. 
16. Sollte dem Einleger ein solches Einlage-und Quittungsbuch abhanden kommen, 
so ist die Deputation davon sofort in Kenntniß zu setzen. Diese wird sodann, gegen Erlegung 
der dadurch verursachten Kosten, in dem Oelsnitzer Localblatte, welchem Blatte jedoch die Ver- 
waltungsbehörde nach Befinden und nach vorgängiger öffentlicher Verkündigung andere Blätter 
substituiren kann, den Verlust, unter Bemerkung der Nummer und des Namens, auf welchen 
das Buch gestellt ist, bekannt machen, und den etwaigen Inhaber auffordern, wenn er gerechte 
Ansprüche auf dasselbe zu haben vermeint, sich damit, bei Verlust derselben, innerhalb 3 Mo- 
naten zu melden, binnen dieser Frist aber mit Zahlung an Capital und Zinsen anstehen. Wird 
innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Anderen, als den, der den Verlust angezeigt, bei 
der Cassenerpedition producirt, so wird die Sache sofort zu weiterer Erörterung an das Stadt- 
gericht abgegeben. Erfolgt innerhalb jener Frist keine Anmeldung, so erhält der Anzeiger 
nach Verfluß jener 3 Monate, wenn er zuvor sein Eigenthum und den Verlust vor dem Stadt- 
rathe allhier, oder, auf sein Verlangen und sodann erfolgte Requisition von Seiten des Stadt- 
raths, vor seiner Obrigkeit eidlich bestärkt haben wird, Zahlung oder ein neues Buch, und das 
alte ist sodann für völlig ungültig zu halten. 
§ 117. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Einlage= und 
QOuittungsbücher sind einer Verkümmerung nicht unterworfen; jedoch mag dadurch die Hülfs- 
vollstreckung in die bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden Einlage= und Quittungsbücher 
keineswegs ausgeschlossen werden. 
§18. Gegen Versäumniß der in diesem Sparcassenregulative festgesetzten Fristen und 
gegen den Eintritt der in demselben angedrohten Rechtsnachtheile findet eine Wiedereinsetzung 
in den vorigen Stand nicht Statt. 
ꝛc. 2c. 2c.
	        
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