Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Zu Abschnitt I. 
Zu § 11. 
§ 4. Ob den Grubenofficianten, Aufsehern oder Arbeitern der Erwerb von Bergwerks- 
eigenthum gestattet sein soll, hüängt von dem Ermessen der Grubenbesitzer, beziehendlich des 
Grubenvorstands ab und ist eintretenden Falls Bestimmung hierüber im Wege des Dienst- 
vertrags zu treffen. 
Zu § 12. 
65. Die Berggerichtsbehörden haben über die beim Erscheinen dieser Verordnung beste- 
henden Berggebäude ein Grund= und Hypothekenbuch nach Vorschrift des Gesetzes vom 6ten 
November 1843 und der Ausführungsverordnung dazu vom 15ten Februar 1844 anzulegen 
und in solches auch alles Bergwerkseigenthum, welches künftig verliehen wird, einzutragen. 
Ueber jede Bergamtsrevier ist ein besonderes Grund= und Hypothekenbuch zu führen, wenn 
auch mehrere Reviere unter einer Berggerichtsbehörde vereinigt sind. 
§6. In die erste Rubrik des Grund= und Hypothekenbuchs ist einzuschreiben: 
a) der Name des Bergwerkseigenthums und dessen Bezeichnung seiner Gattung nach 
z. B. ob es eine Fundgrube, ein Stolln 2c. sei, 
b) die Größe des Grubenfeldes nach Maaßeinheiten, 
) die Pertinenzen des Berggebäudes an Gebäuden, Grundstücken, Teichen und sonstigen 
Anlagen, 
d) die auf zugehörigen Grundstücken in Folge einer Expropriation etwa haftenden Renten, 
e) der Ort, in dessen Flur das Berggebäude und die dazu gehörigen Immobilien liegen, 
f) die Brandcatasternummern der Gebäude. 
6& 7. In die zweite Rubrik gehört, 
a) wenn die Besitzer des Berggebäudes keine Gewerkschaft bilden, deren Vor= und Zuname, 
Stand, Gewerbe und Wohnort, und, wenn eine Gewerkschaft constituirt ist, die Be- 
zeichnung derselben als Besitzerin, 
b) der Besitztitel, wobei auch der Kaufpreis, wo der Besitztitel in einem Kaufe besteht, 
I) Dispositionsbeschränkungen der im Gesetze vom 6ten November 1843, § 16 unter 
Nr. 7 erwähnten Art. 
§#. In die dritte Rubrik sind alle auf das Berggebäude zu versichernde Forderungen 
einzutragen. 
§9#.S Diejenigen Immobilien, welche verschiedenen Grubenbesitzern oder Gewerkschaften 
gemeinschaftlich gehören, z. B. ein Teich, ein Pochwerk 2c., erhalten ein besonderes Folium 
im Grund= und Hypothekenbuche, es ist aber auf dem Folio jeder betheiligten Grube deren 
Antheil an dem gemeinschaftlichen Immobile unter Verweisung auf dessen Folium kürzlich zu 
erwähnen.
	        
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