Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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aus den Gegenbuchs-Erpeditionen hinausgegebenen Belehnungen und sonstigen Besitzlegitima- 
tionen einzufordern und an deren Stelle Verleihungsurkunden nach Vorschrift des Gesetzes 
auszufertigen. 
§ 39. Die Lehnbücher werden nach dem beiliegenden Schema sub XI angelegt. Jedes 
— Berggebäude erhält ein besonderes Folium, hinter welchem noch zwei Folien für die künftigen 
Nachträge und Abänderungen frei zu lassen sind. 
Die früheren Lehnbücher und sonstigen, auf die Entstehung von Bergbau= und Stollnbe- 
rechtigungen Bezug habenden Actenstücke sind in den bergamtlichen Archiven fortwährend auf- 
zubewahren. 
Zu § 56. 
§ 40. Das Vermessen der Grubenfelder hat von den in der Verleihungsurkunde ange- 
gebenen Ortentirungspunkten aus zu erfolgen. 
Hierbei ist sich des eingeführten Lachtermaaßes, welches einem doppelten Französischen 
Metre oder y#lr des nördlichen Erdmeridian-Quadranten gleich ist, zu bedienen. 
Auf den zu setzenden Grenzsteinen ist der Anfangsbuchstabe der Grube und die Jahrzahl 
einzuhauen. 
Die Grubenbesitzer und Grubenvorstände sind verpflichtet, über die unversehrte Erhaltung 
der Orientirungspunkte und Grenzsteine Aufsicht führen zu lassen und, wenn Defecte eintreten, 
dem Bergamte sofort Anzeige darüber zu erstatten, damit die nöthigen Wiederherstellungen 
vorgenommen werden können. 
#J 41. Das Bergamt kann auf Antrag des Beliehenen die Vermessung und Verloch- 
steinung bis auf Weiteres ausgesetzt sein lassen, wenn und so lange bei der isolirten Lage des 
betreffenden Grubenfeldes oder nach den sonstigen besonderen Umständen keine Differenzen mit 
anderen Grubenbesitzern vorkommen können und die Vermessung nicht zu Erlangung der nöthi- 
gen Uebersicht über das verliehene Grubenfeld nothwendig ist. 
Zu § 57. 
§ 42. Die definitive Umwandlung der bisherigen Grubenfelder in Flächenfelder nach 
der neuen Verleihungsart auf Staatskosten hat unter allen Umständen bis zum 1 sten Juli 
1852 zu erfolgen. Es sind daher die nach der vorläufigen, in Gemäßheit § V der Verord- 
nung, die Erlassung eines Gesetzes über den Regalbergbau betreffend, vom 2 2 sten Mai 185 1 
erfolgten Abgrenzung der Grubenfelder den Grubenbesitzern nachgelassenen Anträge vor dem 
1sten Juli 1852 einzubringen. Auf die nach Ablauf dieser Frist eingebrachten Anträge wird 
nicht weiter auf Staatskosten gefügt, diese Anträge werden vielmehr als Muthungen oder Los- 
sagungen betrachtet. 
43. Die Bergämter haben möglichst dahin Vermittelung zu treffen, daß benachbarte 
Grubeneigenthümer sich wegen saigerer Abgrenzung ihrer, in die gegenseitigen Grubenfelder
	        
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