Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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weiten Frist und nunmehr unter der Verwarnung zu wiederholen, daß bei ferner unterlassener 
Befolgung der speciellen bergamtlichen Anweisung die erforderlichen Veranstaltungen ohne 
Weiteres durch die Behörde auf Kosten der Grube werden getroffen werden oder, je nach der 
Beschaffenheit des vorliegenden Falls, daß der Verlust des verliehenen Bergwerkseigenthums 
werde ausgesprochen und in dessen Folge gerichtliche Zwangsversteigerung eingeleitet werden. 
Wird auch dieser zweiten Aufforderung keine Folge geleistet, so kann das Bergamt bei 
gewerkschaftlichen und Gesellen-Gruben, dafern letztere durch einen Bevollmächtigten vertreten 
werden, demnach aber die vorgedachten beiden Aufforderungen nicht an die Grubeneigenthü- 
mer selbst, sondern an den Vorstand oder Bevollmächtigten ergangen waren, die Gewerken 
oder Gesellen selbst vom Stande der Sache unter Einräumung einer kurzen Frist Behufs der 
besseren Instruirung ihrer Vertreter mittelst Umlaufs in Kenntniß setzen. Es ist jedoch das 
Bergamt zu einer solchen Maaßnahme nur dann verpflichtet, wenn es Grund zu der Annahme 
hat, daß das Verfahren der Vertreter im Widerspruche mit dem Willen der Machtgeber steht. 
Nach erfolgtem Ablaufe dieser Frist oder auch schon, dafern der zweiten Aufforderung 
keine Folge gegeben wird, hat das Bergamt, nachdem es sich durch eine Generalbefahrung 
hiervon überzeugt und die Bergwerkseigenthümer mit etwanigen Einsprüchen gehört hat, die 
nöthigen Veranstaltungen auf Kosten der Grube zu treffen oder nach Befinden den Verlust des 
verliehenen Bergwerkseigenthums durch einen motivirten Bescheid gegen den oder die betref- 
fenden Grubeneigenthümer auszusprechen. 
Auf Grund dieses Bescheids wird sodann das Berggebäude gerichtlich subhastirt und der 
nach Ausgleichung des Activ= und Passiobestands verbleibende Activbetrag dem oder den Ei- 
genthümern ausgeantwortet. 
Dasselbe Verfahren findet Statt, wenn ein Grubeneigenthümer unterläßt, Veranstaltun- 
gen, von deren Herstellung die Ausführung des Betriebsplans bedingt ist, zu treffen, ohne 
daß ihn Ursachen davon abhalten, welche nach der Beurtheilung des Bergamtes für ausrei- 
chend wichtig angesehen werden können. 
Zu & 85. 
#§61. Die Bergämter haben durch die vom Staate angestellten Markscheider von jeder 
Grube die zu Beurtheilung des Betriebs nöthigen Risse aufnehmen und die sonstigen den Be- 
triebsplänen zur Grundlage dienenden und deren Ausführung bedingenden markscheiderischen 
Arbeiten anfertigen, auch die Veränderungen in den Grubenbauen von Zeit zu Zeit auf den 
Rissen nachbringen zu lassen. Die Originalrisse sind bei den Bergämtern aufzubewahren, 
den Bergwerkseigenthümern aber Copien davon auszuhändigen. Die Kosten für die von den 
Bergämtern angeordneten markscheiderischen Arbeiten sind von dem betreffenden Markscheider 
nach der dießfalls bestehenden Taxe zu liquidiren und nach erfolgter bergamtlicher Feststellung 
der Liquidation aus der Casse der betreffenden Gruben zu bezahlen. 
Andere Risse und markscheiderische Angaben, welche nicht die Behörde zur Ausübung der 
1851. 68
	        
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